Rz. 191
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit der Unternehmer den Reisepreis vor Ausführung der Leistung vereinnahmt hat, ist die Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorzunehmen (Abschn. 25.3. Abs. 5 UStAE).
Rz. 192
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der vereinnahmte Betrag ist ggf. auf
- die Reiseleistung und
- die Eigenleistung
aufzuteilen.
Rz. 193
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von dem auf die Reiseleistung entfallenden Betrag sind für den Zweck der möglichst exakten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kalkulierte Reisevorleistungen (vgl. Rz. 120 ff.) auch dann abzuziehen, wenn sie in dem Voranmeldungszeitraum weder erbracht noch (An-)Zahlungen dafür geleistet wurden.
Rz. 194
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Planmäßig steuerfreie Leistungen sind nicht einzubeziehen.
Rz. 195
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vereinnahmt der Unternehmer den Reisepreis anteilig, ist die kalkulierte steuerpflichtige Marge mit dem vereinnahmten Betrag zu multiplizieren und sodann durch den Preis der gesamten Reise zu teilen, um die anteilige Marge zu ermitteln.
Rz. 196
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kann die Höhe der Bemessungsgrundlage für einen im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsatz oder vereinnahmten Reisepreis noch nicht endgültig berechnet werden, z. B. wegen Garantieverträgen für Reisevorleistungen oder zeitraum- und umsatzabhängiger Boni, ist sie
- auf der Basis der Kalkulation der einzelnen Reise zu schätzen (vgl. EuGH vom 19.12.2018, Rs. C-422/17, Skarpa Travel) oder
- nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln.
Rz. 197
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Margenermittlung ist spätestens dann zu korrigieren, wenn dem Unternehmer die dafür erforderlichen Informationen vorliegen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Berichtigung der Umsatzsteuer in einem Betrag vorgenommen wird, wenn dabei keine negativen Einzelmargen entstehen.
Rz. 198
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird die geschuldete Leistung für eine Anzahlung nicht erbracht, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die tatsächliche Rückzahlung des Entgelts voraus (vgl. BFH vom 18.09.2008, V R 56/06, BStBl II 2009, 250), z. B. bei der Anzahlung auf nicht in Anspruch genommene Flüge (vgl. BFH vom 15.09.2011, V R 36/09, BStBl II 2012, 365).