Rz. 124
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Inzahlungnahme eines Gegenstands beim Verkauf eines Neugegenstands mit Zuzahlung ist als Einkaufspreis der – anteilige – tatsächliche Wert des dafür hingegebenen Wirtschaftsguts anzusetzen (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG) – nicht aber der vertraglich vereinbarte Preis des Gebrauchtgegenstands/der Wert des erworbenen Gegenstands (Abschn. 25a.1. Abs. 10 Satz 1, 2 UStAE).
Rz. 125
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Die Finanzverwaltung wendet die Differenzbesteuerung bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen gem. Abschn. 25a.1. Abs. 10, Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE wie folgt an:
Rz. 126
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Beim Verkauf eines Neufahrzeugs nimmt der Kfz-Händler einen Gebrauchtwagen in Zahlung. In Höhe der Differenz zum Verkaufspreis leistet der Käufer eine Zuzahlung. Dies stellt einen Tausch mit Baraufgabe dar. Folge: Neben der Zuzahlung gehört zum Entgelt des Händlers auch der gemeine Wert des in Zahlung genommenen Fahrzeugs. Wird dieses zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert in Zahlung genommen, wird dies als verdeckter Preisnachlass eingestuft, der das Entgelt für die Lieferung des Neufahrzeugs mindert.
Der Händler verkauft einen Pkw für 34.800 EUR. Er nimmt ein Gebraucht-Pkw zu 17.000 EUR in Zahlung (gemeiner Wert: 16.000 EUR). Der Käufer zahlt 17.800 EUR hinzu.
Lösung:
Es liegt i. H. v. 1000 EUR ein verdeckter Preisnachlass vor. Das Entgelt für die Neuwagenlieferung ist wie folgt zu ermitteln:
Zuzahlung des Käufers |
17.800,00 EUR |
+ gemeiner Wert |
16.000,00 EUR |
Summe |
33.800,00 EUR |
./. enthaltene USt (Steuersatz: 19 %) 15,97 % |
./. 5.397,86 EUR |
= Entgelt |
28.402,14 EUR |
Rz. 127
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Bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Gebrauchtfahrzeugs ist der Verkaufserlös ggf. um Reparaturkosten, die der Wiederverkäufer aufgewandt hat, sowie die Verkaufskosten zu mindern. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Abschn. 10.5. UStAE mit den dort niedergelegten Beispielen verwiesen.
Rz. 128
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Zur Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwagen vgl. auch FG Berlin vom 21.12.1999 (Az: 7 K 5176/98, EFG 2000, 521, rkr.).
Rz. 129
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Besonderheiten bei der Inzahlungnahme beim Kfz-Kauf: Bei Entnahme von Gegenständen, die unter die Differenzbesteuerung fallen, ist Bemessungsgrundlage für die Lieferung gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG die Differenz zwischen dem Entnahmewert gem. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG und dem Einkaufspreis. Entnahmen können in die Gesamtdifferenzbesteuerung einbezogen werden. Oft wird in diesen Fällen aber § 3 Abs. 1b S. 2 UStG entgegenstehen, da der jeweilige Gegenstand nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Abschn. 25a.1. Abs. 9 UStAE).