Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a UStG ist nach § 6 Abs. 4 UStG nachzuweisen. Der hierfür erforderliche Nachweis setzt sich aus drei Komponenten zusammen, dem Ausfuhrnachweis (§§ 8 Abs. 1 i. V. m. 9 UStDV), dem Buchnachweis (§ 13 UStDV) und dem Abnehmernachweis (§ 17 UStDV). Das Erfordernis des Abnehmernachweises stellt keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar (vgl. BFH vom 03.11.2005, Az: V R 63/02, BStBl II 2006, 337). Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat weder einen Mindestumsatz verlangen darf noch die Einschaltung eines zur Mehrwertsteuererstattung an Reisende berechtigten Wirtschaftsteilnehmers (vgl. EuGH vom 28.02.2018, C-307/16, Pienkowski, UR 2018, 436).
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu Neuregelung der Ausfuhrnachweise durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 (BGBl I 2011, 2416) sowie späterer Verordnungen vgl. Rz. 91 ff.
2.10.6.1 Ausfuhrnachweis
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das tatsächliche Verbringen des Gegenstands der Lieferung in das Drittlandsgebiet (= Ausfuhrnachweis) soll grundsätzlich durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EU-Mitgliedstaates (= Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV [ab 01.01.2012] und Abschn. 6.11. Abs. 7 S. 1 UStAE; zur Mitwirkung der Zolldienststellen vgl. BMF vom 16.10.1997, Az: IV C 4 – S 7134 – 78/97, UR 1998, 37 [Abs. 21–26]).
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung kann sich auf einem üblichen Geschäftsbeleg, z. B. dem Lieferschein, einer Rechnungsdurchschrift, der Ausfuhranmeldung etc. befinden (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 7 und 8 UStAE und Abschn. 6.6. Abs. 3 UStAE mit weiteren Möglichkeiten). Daneben kommt insbesondere der dem Schreiben des BMF vom 15.03.2022, III C 3 – S 7133/21/10001:001, BStBl I 2022, 352, Anlage 2 beigefügte Vordruck in Betracht, dessen Verwendung jedoch keine Pflicht ist (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 15 UStAE und BMF vom 15.03.2022, a. a. O., Tz. 3.3). Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch Sichtvermerk, worunter der Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle mit Namen der Zollstelle und Datum (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStDV [ab 01.01.2012] und Abschn. 6.11. Abs. 7 S. 3 UStAE) zu verstehen ist. Entscheidend ist, dass sich aus dem Beleg die Abfertigung zur Ausfuhr durch die Ausgangszollstelle eindeutig erkennen lässt, auch wenn ansonsten Angaben fehlen (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 8 UStAE).
Rz. 86
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a – b UStDV (ab 01.01.2012) soll der Ausfuhrbeleg noch den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands enthalten. Als handelsüblich gilt dabei jede im Geschäftsverkehr allgemein verwendete Bezeichnung, auch handelsübliche Sammelbezeichnungen wie z. B. Baubeschläge, Büromöbel etc. Nicht ausreichend sind nach Verwaltungsauffassung Gruppenbezeichnungen, die verschiedene Gegenstände umfassen, wie z. B. Geschenkartikel (zum Begriff vgl. FG München vom 24.04.2002, Az: 14 K 4520/97, EFG 2002, 1334). Handelsübliche Bezeichnungen werden nicht beanstandet, wenn die Ausgangszollstelle die Ausfuhr bestätigt (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 9 S. 5, 6 UStAE und BMF vom 15.03.2022, BStBl I 2022, 352, Tz. 3.1).
2.10.6.2 Buchnachweis
Rz. 87
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Den Buchnachweis hat der Unternehmer nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 UStDV zu führen. Die Grundlage für den Buchnachweis bildet die Ausfuhrbestätigung der Ausgangszollstelle. Hat diese die Ausfuhr der Gegenstände sowie die Angaben zum Abnehmer in dem vorgelegten Beleg bestätigt, erkennt die Verwaltung die in dem Beleg enthaltenen Angaben auch als ausreichenden Buchnachweis an, selbst wenn beispielsweise aufgrund von Sprachproblemen statt der vollständigen Anschrift nur das Land und die Passnummer aufgezeichnet wurden (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 11 UStAE und BMF vom 15.03.2022, BStBl I 2022, 352, Tz. 3.4). Zu beachten ist, dass der Buchnachweis grundsätzlich unmittelbar nach Ausführung des einzelnen Umsatzes fortlaufend zu führen ist, wohingegen der Ausfuhrbeleg noch nachträglich bis zur Unanfechtbarkeit der endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung erbracht werden kann. Der Unternehmer muss es bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung dem FA anzeigen, dass er "noch" nicht im Besitz der entsprechenden Ausfuhrbelege ist. Um Schwierigkeiten, nicht zuletzt auch strafrechtlicher Natur (vgl. Rz. 91–93), zu vermeiden, sollte bei fehlendem Ausfuhrnachweis zunächst ein steuerpflichtiger Umsatz erklärt werden. Liegt der Ausfuhrnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vor, kann eine Berichtigung durchgeführt werden (vgl. BMF vom 15.03.2022, BStBl I 2022, 352, Tz. 3.4).
2.10.6.3 Abnehmernachweis
Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben dem Ausfuhrnachweis und dem Buchnachweis muss der Unternehmer auch einen Abnehmernachweis erbringen, da die Ausfuhrlieferung nach