Rz. 88
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben dem Ausfuhrnachweis und dem Buchnachweis muss der Unternehmer auch einen Abnehmernachweis erbringen, da die Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 3a UStG tatbestandsmäßig den Wohnort oder Sitz des Abnehmers im Drittlandsgebiet erfordert (vgl. BFH vom 25.10.1979, Az: V B 5/79, BStBl II 1980, 110; BFH vom 14.12.1994, Az: XI R 70/93, BStBl II 1995, 515; BFH vom 03.11.2005, Az: V R 63/02, BStBl II 2006, 337 zum Abnehmernachweis in "Duty-Free"-Läden). Hierzu ergänzt § 17 UStDV den nach § 9 UStDV erforderlichen Ausfuhrnachweis um weitere Angaben, die der Prüfung des Wohnorts oder Sitzes des Abnehmers dienen. Demnach hat (Mussvorschrift seit 01.01.2012; Änderung durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011, BGBl I 2011, 2416) der Ausfuhrbeleg noch die Angabe des Namens und der Anschrift des Abnehmers (§ 17 Nr. 1 UStDV) und die Bestätigung einer Ausgangszollstelle eines EU-Mitgliedstaates zu enthalten, dass die Angaben über den Namen und die Anschrift mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt. Sofern die Angabe der vollständigen Anschrift des Abnehmers, beispielsweise aufgrund von Sprachproblemen, nicht möglich ist, genügt neben der Angabe des Namens des Abnehmers die Angabe des Landes, in dem der Abnehmer wohnt, und die Angabe der Nummer des Reisepasses oder eines anderen anerkannten Grenzübertrittspapiers (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 11 UStAE). Die Ausgangszollstellen erteilen auch dann die Abnehmerbestätigung und die Verwaltung erkennt dies an, wenn sich aus dem ausländischen Grenzübertrittspapier nicht die vollständige Anschrift ergibt (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 12 S. 2–4 UStAE).
Rz. 89
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In bestimmten Fällen verweigern deutsche Grenzzollstellen die Abnehmerbestätigung trotz eines gültigen Grenzübertrittspapiers. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Belegangaben nicht mit den Eintragungen im Pass oder dem sonstigen Grenzübertrittspapier dessen übereinstimmen, der die Ausfuhr durchführt. Ebenso, wenn der Ausführer einen deutschen Pass oder Personalausweis vorlegt oder einen solchen eines anderen EU-Mitgliedstaates, oder wenn in dem von einem Drittland ausgestellten Pass eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate eingetragen ist mit Ausnahme eines sog. Geschäftsvisum (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Abschn. 6.11. Abs. 13 UStAE; zur Vorlage eines Passes sowohl eines Mitgliedstaates als auch eines Drittstaates ohne klare Wohnortbenennung vgl. Hessisches FG vom 20.11.2012, Az: 7 K 462/08). In derartigen Fällen kann der Abnehmernachweis nicht mittels des Grenzübertrittspapiers geführt werden.
TIPP
Die deutsche Grenzzollstelle bestätigt aber ggf. dennoch die Ausfuhr der Waren, d. h. auf den Ausfuhrbelegen befinden sich Eintragungen der Grenzzollstelle einschließlich eines Dienststempelabdrucks. Dadurch kann leicht der Eindruck entstehen, alles sei in Ordnung und die Grenzzollstelle hätte nicht nur die Ausfuhr, sondern auch die Abnehmereigenschaften bestätigt. Zum Verfahren der Grenzzollstelle vgl. BMF vom 15.03.2022, BStBl I 2022, 352, Tz. 4.
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Abnehmernachweis über die Bestätigung der Grenzzollstelle nicht möglich ist, kann er auch durch eine Bestätigung einer amtlichen Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Wohnsitzstaat des Abnehmers geführt werden (z. B. diplomatische oder konsularische Vertretung der BRD oder im Drittland stationierte Truppeneinheit der Bundeswehr). Nicht anerkannt wird durch die Verwaltung jedoch eine Ersatzbestätigung einer Zollstelle im Drittlandsgebiet (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 14 UStAE). Dabei verweisen die Richtlinien ausdrücklich auf den Umstand, dass die Erteilung von Ersatzbestätigungen durch Auslandsvertretungen der BRD gebührenpflichtig ist und besonderen Anforderungen unterliegt (vgl. Abschn. 6.11. Abs. 14 S. 4 UStAE).