Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Begriff der Einrichtung i. S. d. § 4 Nr. 23 Buchst. a UStG umfasst sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen und Personenzusammenschlüsse, sowohl unter öffentlicher und privater Trägerschaft (EuGH vom 26.05.2005, Rs. C-498/03, Kingscrest Associates und Montecello, UR 2005, 453; EuGH vom 28.11.2013, Rs. C-319/12, MDPP, MwStR 2014, 15; BFH vom 24.05.1989, Az: V R 127/84, BStBl II 1989, 912; Abschn. 4.23.1. Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 7 UStAE).
Rz. 11
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Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind ohne weitere Voraussetzungen begünstigt. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen betraut sind, sind v. a. die öffentlichen Schulen, deren Träger der Staat oder eine Gemeinde oder ein anderer Hoheitsträger ist (vgl. auch BayLfSt, Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten – Stand: Dezember 2022, www.finanzamt.bayern.de).
Rz. 12
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Darüber hinaus werden privatrechtlicher Einrichtungen nach § 4 Nr. 23 S. 1 Buchst. a UStG begünstigt, wenn deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist. Davon ist auszugehen, wenn die Einrichtung in der Gesamtheit ihrer unternehmerischen Zielsetzung auf die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Dies kann auch durch eine staatliche Genehmigung oder Kostenübernahme belegt werden. Gewerbliche Ziele sind nicht zwingend schädlich (EuGH vom 28.11.2013, Rs. C-319/12, MDPP, MwStR 2014, 15).
Rz. 13
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Allerdings darf die privatrechtliche Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
Mit der Beschränkung der Steuerbefreiung auf privatrechtliche Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht machte der nationale Gesetzgeber zulässigerweise von der in Art. 133 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL eingeräumten Möglichkeit Gebrauch. Gewinnorientierte privatrechtliche Einrichtungen sind daher weder nach nationalen Recht steuerbefreit, noch können sie sich auf Unionsrecht berufen (kritisch hierzu aber Flad, UR 2023, 74 (79)).
Rz. 14
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Fraglich ist, ob zum Unternehmen des Trägers der Einrichtung noch andere Unternehmensbereiche gehören dürfen, die nicht begünstigt sind (bejahend Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 801 und 777; a. A. Alvermann/Ruske in Wäger, UStG, § 4 Nr. 23, Rn. 17; vgl. auch die Kommentierung zu § 4 Nr. 18 Rz. 20 sowie Flad, UR 2023, 44 (79f.)).
Rz. 15
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Eine Einrichtung ohne Gewinnstreben kann auch vorliegen, wenn sie systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, die sie anschließend für die Durchführung ihrer sozialen Leistungen verwendet (vgl. BT-Drucks. 19/13436, 148 mit Verweis auf EuGH vom 21.03.2002, Rs. C 174/00, Kennemer Golf & Country Club, UR 2022, 320 mit Anm. Widmann).
Rz. 16
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Werden i. R. d. Betriebs der Einrichtung trotzdem Gewinne erzielt, dann dürfen sie nicht verteilt werden, sondern müssen gem. § 4 Nr. 23 Buchst. a 2. Hs. UStG zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Angaben zur konkreten Ausgestaltung v. a. in zeitlicher Hinsicht enthält das Gesetz nicht. Insbesondere wird nicht explizit auf das nationale Gemeinnützigkeitsrecht, v. a. die §§ 55 Abs. 1, 58, 62 AO, verwiesen (vgl. hierzu auch Liegmann in Wäger, UStG, § 4 Nr. 18, Rn. 27 f.). Im Hinblick auf eine dauerhafte Sicherstellung der Erbringung entsprechender Leistungen erscheint m. E. zumindest eine entsprechende Heranziehung von § 55 Abs. 1 AO und auch § 62 AO (Rücklagenbildung) unproblematisch.
Rz. 17
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Als begünstigte Einrichtungen kommen beispielsweise Lehrlingsheime oder Einrichtungen zur frühkindlichen Förderung, die ohne Gewinnstreben betrieben werden, in Betracht (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 19/13436, 149; vgl. auch LfSt Niedersachsen vom 12.5.2020 – S 7181 – 22 – St 181, UR 2020, 658).