Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss sich, um das Verfahren in Anspruch nehmen zu können, in nur einem EU-Mitgliedstaat (dem sog. Mitgliedstaat der Identifizierung) registrieren; die Teilnahme gilt dann einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU (§ 18i Abs. 1 S. 2 und 4 UStG). Dem Steuerpflichtigen steht es dabei frei, den Mitgliedstaat der Identifizierung frei zu wählen (Bunjes, Rz. 11). Die Kontaktdaten der Behörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten können unter https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/contact-country_en?page=1 abgerufen werden. Ferner steht es dem Unternehmer frei, den Mitgliedstaat seiner Identifizierung jederzeit zu ändern. Sofern ein Wechsel gewünscht ist, wird dieser zum Ende eines Kalenderquartals wirksam.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Registrierungsanzeige ist vom Unternehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zuständige FinBeh des Mitgliedstaats der Identifizierung zu übermitteln. Die zuständige FinBeh in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt; § 18i Abs. 1 S. 2 UStG). Für das Ausland sind die zuständigen Behörden auf der Webseite der EU hinterlegt (vgl. https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/contact-country_en?page=1).
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern der Unternehmer Deutschland als Mitgliedstaat der Identifizierung wählt, ist der Antrag elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen; die Registrierungsanzeige startet mit der Abfrage dreier Erklärungen (siehe Abb. 1), die vor dem Ausfüllen der Anzeige bestätigt werden müssen. In diesem Rahmen wird zu Beginn des Prozesses abgefragt, ob für den Unternehmer auch der sachliche und persönliche Geltungsbereich des besonderen Besteuerungsverfahrens eröffnet ist. Nur wenn alle drei Fragen bestätigt werden, kann der eigentliche Prozess zur Registrierung gestartet werden.
Abb. 1
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Rahmen der Abgabe der Erklärungen zur Anzeige der Registrierung hat der Unternehmer zu bestätigen, dass er den Mitgliedstaat der Identifizierung über alle Änderungen der Registrierungsangaben informiert, und zwar spätestens bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eingetreten ist (vgl. Abschn. 18i.1. Abs. 1 S. 6 UStAE).