Rz. 210
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für eine einheitliche Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG sind die unternehmerbezogenen Steuersatzermäßigungen zu beachten (Abschn. 25.1. Abs. 12 UStAE).
Rz. 211
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Demgegenüber kommen leistungsbezogene Steuersatzermäßigungen nicht in Betracht (vgl. BFH vom 27.03.2019, V R 10/19 [V R 60/16], BStBl II 2021, 497).
Rz. 212
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie gem. § 25 Abs. 1 S. 3 UStG als einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils dem allgemeinen Steuersatz und nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Rz. 213
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Überlassung einer Ferienwohnung unterliegt für sich betrachtet grundsätzlich der Steuersatzermäßigung. Dabei steht es der Anwendung der Steuersatzermäßigung aus Sicht des BFH nicht entgegen, wenn neben die Vermietung der Wohnung noch Leistungen wie die Unterrichtung und Beratung treten, durch die das Reisebüro für Ferien- und Wohnungsbuchungen eine große Auswahl anbietet. Denn hierbei handelt es sich – wie z. B. bei einer sonstigen Produktberatung durch den leistenden Unternehmer beim Verkauf eines Personenkraftwagens – nur um eine Nebenleistung zur Hauptleistung (s. o.). Bislang ungeklärt war die Frage einer kombinierten Anwendung von Sonderregelung und Steuersatzermäßigung – also die Frage, ob auf eine Leistung, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt (vgl. Rz. 59), der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein kann. Der EuGH hat die kombinierte Anwendung verneint; auch insoweit folgt ihm der BFH vollumfänglich (vgl. EuGH vom 19.12.2018, Rs. C-552/17, Alpenchalets Ressorts und BFH vom 27.03.2019, V R 10/19 [V R 60/16], BStBl II 2021, 497).
Rz. 214
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sicher von Interesse ist die ursprüngliche Einschätzung der Rechtfrage durch den BFH. Noch im Vorlagebeschluss führt das Gericht aus: "Der erkennende Senat geht dabei davon aus, dass der Sonderregelung für Reisebüros ein zu großer Anwendungsbereich zukommt, wenn es sich bei der weiteren Leistung, die die Anwendung der Sonderregelung rechtfertigen soll, um eine bloße Nebenleistung handelt. Auch hierdurch kommt es zu einer komplexen Regelung, wie zum Beispiel die zweite Vorlagefrage zeigt." Der BFH neigte also an sich eher dazu, die Sonderregelung nicht anzuwenden – und lag damit falsch!
Des Weiteren hielt der BFH die Anwendung einer Steuersatzermäßigung auf die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegenden Umsätze für möglich – und lag auch damit falsch!
Daran zeigt sich die Unberechenbarkeit der Umsatzsteuer. Auch die Experten des BFH vermögen häufig nicht einzuschätzen, wie der EuGH entscheiden wird.
Die Unberechenbarkeit zeigt sich auch schon in der Tatsache, dass der BFH den EuGH überhaupt angerufen hat. Denn eigentlich war zumindest die Frage nach der Anwendung der Margenbesteuerung bereits vom EuGH hinreichend geklärt; die Rechtsprechung schien gefestigt. Da der BFH aber Zweifel daran hegte, dass der EuGH bei seiner Entscheidung alles bedacht hat teund – wenn ja – daran auch weiter festhalten wollte, legte er die Rechtfrage nochmals vor.
Daraus folgt letztlich, dass auch nach einer Entscheidung des EuGH keine 100 %ige Rechtsicherheit besteht (Weimann, AStW 10/2019, 777).
Rz. 215
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer – z. B. Reiseveranstalter – unterliegt dagegen der Steuerermäßigung (BMF vom 05.03.2010, Az: IV D 2 – S 7210/07/10003, IV C 5 – S 2353/09/10008, a. a. O., Tz. 5 und 11).