Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Meldepflicht) unterliegen
- gem. § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG i. g. Lieferungen i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 6a UStG) mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. (für diese vgl. die Kommentierung zu § 18c UStG),
- gem. § 18a Abs. 6 Nr. 2 UStG i. g. Lieferungen nach § 6a Abs. 2 UStG (= i. g. Verbringen) und
- die Beförderung oder Versendung in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat nach § 6b Abs. 1 oder 4 UStG oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Abs. 5 UStG.
Rz. 15
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Der Meldepflicht unterliegen nicht die Lieferungen an Privatpersonen. Ebenso wenig werden steuerpflichtige i. g. Erwerbe in der ZM vermerkt.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sollten in dem Meldezeitraum i. g. Warenlieferungen oder -bewegungen an einen Erwerber unter der Angabe verschiedener USt-IdNr. bewirkt werden, so müssen die oben erläuterten Angaben getrennt nach der einzelnen USt-IdNr. gemacht werden. In Fällen des § 25b Abs. 2 UStG (Meldung eines i. g. Dreiecksgeschäfts) ist eine Besonderheit zu beachten (vgl. Rz. 19).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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