Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Üblicherweise korrespondieren die Aufwendungen des Leistungsempfängers mit dem Betrag, den der Leistende erhält. Nach Abschn. 10.1. Abs. 4 S. 3 UStAE soll in Zweifelsfällen maßgeblich sein, welchen Betrag der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dies kann von Bedeutung sein, wenn neben dem vereinbarten Preis einer Leistung zusätzliche Aufwendungen des Leistungsempfängers erbracht werden. Allerdings muss der Leistungsempfänger diesen Aufwand zugunsten des Leistenden für die Leistung erbringen. In einem Urteilsfall entschied der BFH, dass das Leistungsentgelt auch darin bestehen kann, dass der Leistungsempfänger dem Leistenden Kapital überlässt und auf den Anspruch auf Herausgabe der Zinsen verzichtet. Das zusätzliche Entgelt bemisst sich dann nach der Höhe der vom Leistenden erzielten Zinsen und nicht nach der Höhe der vom Leistungsempfänger erzielbaren Zinsen (BFH vom 31.08.1992, Az: V R 47/88, BStBl II 1992, 1046).
Rz. 27
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Das Entgelt muss nicht stets auch dem Leistenden vom Leistungsempfänger zufließen. Als Entgelt i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG kommen auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte in Betracht, sofern sie für Rechnung des leistenden Unternehmers entrichtet werden und i. Z. m. der Leistung stehen. Dies gilt natürlich nicht für diejenigen Beträge, die der Leistungsempfänger im Rahmen eines eigenen Schuldverhältnisses mit einem Dritten aufwenden muss, damit der Unternehmer seine Leistung erbringen kann (vgl. BFH vom 22.02.1968, Az: V 84/64, BStBl II 1968, 463; Abschn. 10.1. Abs. 7 UStAE). In diesem Falle hat der Dritte und nicht der Leistende unmittelbar gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch. Nicht zum Entgelt nach § 10 UStG gehören auch öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Leistungsempfänger aufgrund eigener Verpflichtung schuldet, auch wenn sie durch die bezogenen Leistung veranlasst sind (vgl. zu Sozialversicherungsbeiträgen BFH vom 25.06.2009, Az: V R 37/08, BStBl II 2009, 873). Zahlt eine Rundfunkanstalt zugunsten ihrer freien Mitarbeiter Beiträge an die Pensionskasse für freie Mitarbeiter der Deutschen Rundfunkanstalten, gehören auch die Beträge zum Entgelt für die Leistungen der Mitarbeiter (vgl. BFH vom 09.10.2002, Az: V R 73/01, BStBl II 2003, 217). Erfüllt der Leistungsempfänger durch seine Zahlungen an einen Dritten sowohl eine eigene Verbindlichkeit als auch eine Schuld des leistenden Unternehmers, weil beide im Verhältnis zu dem Dritten Gesamtschuldner sind, rechnen die Zahlungen nur insoweit zum Entgelt, wie die Schuldbefreiung des leistenden Unternehmers für diesen von wirtschaftlichem Interesse ist und damit für ihn einen Wert darstellt (vgl. Abschn. 10.1. Abs. 7 S. 5 UStAE). Bei einer Grundstücksveräußerung gehört die gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldete Grunderwerbsteuer auch dann nicht zum Entgelt für die Grundstücksveräußerung, wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrags vereinbaren, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat, weil der Erwerber mit der Zahlung der vertraglich übernommenen Grunderwerbsteuer eine ausschließlich eigene Verbindlichkeit begleicht (vgl. Abschn. 10.1. Abs. 7 S. 6 UStAE). Gleiches gilt hinsichtlich der vom Käufer zu tragenden Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen (§ 448 Abs. 2 BGB); vgl. BFH vom 09.11.2006, Az: V R 9/04, BStBl II 2007, 285. Die Nachnahmegebühr beim Postversand eines Liefergegenstandes, die der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Leistung vom Leistenden zu erhalten, erfolgt nicht zugunsten des Leistenden, sondern zugunsten des Versenders. Die Nachnahmegebühr ist Entgelt für die Leistung des Versenders.
Rz. 28
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Auch eine Leistung, für die lediglich ein Aufwendungsersatz gefordert wird, ist eine Leistung gegen Entgelt. Es reicht aus, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, und zwischen der erbrachten Leistung und dem hierfür erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch i. S. d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Slg. 1994, 743; vom 02.06.1994, Rs. C-33/93, Slg. 1994, I-2329; vom 17.09.2002, Rs. C-498/99, BFH/NV Beilage 2003, 35; BFH vom 30.01.1997, Az: V R 133/93, BStBl II 1997, 335; vom 15.10.1998, Az: V R 51/96, BFH/NV 1999, 833, vom 26.10.2000, Az: V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, 495, vom 16.01.2003, Az: V R 92/01, BStBl II 2003, 732 und vom 05.12.2007, Az: V R 63/05, HFR 2008, 828, BFH vom 04.07.2013, Az: V R 33/11, BStBl II 2013, 937).