2.11.2.1 Allgemeines
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§§ 8–11 UStDV regeln den Ausfuhrnachweis. Die Vorschriften wurden durch Art. 1 Nr. 1, 2 und 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 (BGBl I 2011, 2416) neu gefasst und enthalten nunmehr durchweg hinsichtlich der Nachweise Mussvorschriften. In besonders begründeten Ausnahmefällen lässt die Verwaltung abweichende Nachweise zu (vgl. Abschn. 6.5. Abs. 1 S. 6 UStAE).
Rz. 104
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Der Ausfuhrnachweis kann durch den Unternehmer noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht über eine gegen die ursprüngliche Steuerfestsetzung oder einen Berichtigungsbescheid gerichtete Klage geführt werden (vgl. BFH vom 28.02.1980, Az: V R 118/76, BStBl II 1980, 415 und Abschn. 6.5. Abs. 3 S. 1 UStAE), es sei denn, das Finanzgericht hat für die Vorlage eine Ausschlussfrist gesetzt.
Rz. 105
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Beansprucht der Unternehmer die Steuerbefreiung ohne im Besitz eines Ausfuhrbelegs zu sein, muss er dies der Finanzverwaltung bei Abgabe der Voranmeldung offenlegen (vgl. BMF vom 12.08.2014, Az: IV D 3 – S 7133/14/10001, BStBl I 2014, 1202, Tz. 3.4).
Rz. 106
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Aus den Ausfuhrbelegen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, dass der Gegenstand der Lieferung durch den Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wurde (vgl. § 8 Abs. 1 UStDV) und ob vor der Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 2 UStG erfolgte (vgl. § 8 Abs. 2 UStDV).
Rz. 107
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Den Nachweis muss der Unternehmer im Geltungsbereich des Gesetzes durch in seinem Besitz befindliche Belege führen (geändert durch die Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften, vgl. Rz. 10). Zur Nachprüfbarkeit der Angaben im Geltungsbereich des UStG vgl. Abschn. 6.5. Abs. 2 S. 1 und 2 UStAE.
Rz. 108
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Die Ausfuhrbelege unterliegen der Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 AO von zehn Jahren. Die Aufbewahrungsfrist kann sich nach § 147 Abs. 3 S. 3 AO verlängern, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 109
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Zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung bestimmter Ausfuhrbelege vgl. BMF vom 06.01.2014 (Az: IV D 3 – S 7156/13/10001, BStBl I 2014, 152) sowie Abschn. 6.6. Abs. 7 S. 2 Nr. 2 S. 2 und 3 UStAE (Beförderung des Liefergegenstandes in Freizonen des Kontrolltyps I/Freihäfen), Abschn. 6.7. Abs. 1a S. 10 und 11 UStAE (Versendungsbelege), Abschn. 6.7. Abs. 2 S. 3 und 4 UStAE (Spediteursbescheinigung), Abschn. 6.8. Abs. 3 UStAE (Be- und Verarbeitungsfälle) sowie Abschn. 6.9. Abs. 9 S. 3 und 4 UStAE (Versendung durch Auslieferer). Die Regelungen sind grundsätzlich auf nach dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
2.11.2.2 Vertrauensschutz
Rz. 110
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Der Ausfuhrnachweis kann grundsätzlich nicht durch gefälschte Belege geführt werden, der leistende Unternehmer trägt damit das Ausfallrisiko (vgl. Dziadkowski, UVR 2002, 73). Aus einem gefälschten Beleg ergibt sich nicht eindeutig und leicht nachweisbar, dass eine Beförderung oder Versendung in das Drittlandsgebiet erfolgt ist, denn ein gefälschter Beleg hat keine positive Aussagekraft und kann damit nicht als Nachweis dienen.
Rz. 111
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Eine dem § 6a Abs. 4 UStG vergleichbare Vertrauensschutzregelung kennt § 6 UStG nicht. In älterer Rechtsprechung des BFH wurde eine analoge Anwendung der Vorschrift für den Bereich der Ausfuhrlieferung abgelehnt (vgl. BFH vom 06.05.2004, Az: V B 101/03, BStBl II 2004, 748 und BFH vom 19.11.2009, Az: V R 8/09 (NV), BFH/NV 2010, 1141).
Rz. 112
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Dieses Problem erkennend legte der BFH die Frage eines evtl. Vertrauensschutzes mit Vorlagebeschluss vom 02.03.2006 (Az: V R 7/03, BStBl II 2006, 672) dem EuGH als Rs. C-271/06 Netto Supermarkt GmbH & Co. OHG) zur Vorabentscheidung vor. Dem Sachverhalt nach ging es in diesem Verfahren darum, dass durch Staatsbürger eines Drittlandes liegen gebliebene Kassenbons auf Parkplätzen, in Einkaufskörben und Papierkörben eingesammelt und aus diesen sowie teilweise gefälschten Vordrucken und gefälschten Zollstempeln Ausfuhrnachweise gefertigt wurden, mithilfe derer anschließend die Klägerin zur Erstattung der Umsatzsteuer veranlasst wurde (§ 6 Abs. 3a UStG, Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr). Bei einer durch die Klägerin veranlassten Überprüfung durch den Zoll wurden die Fälschungen entdeckt. Das FA erhob daraufhin die Umsatzsteuer mangels Ausfuhrnachweises nach. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.10.2002, Az: 2 K 375/00, Haufe-Index 912199).
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Urteil vom 21.02.2008 hat der EuGH die Vorlagefrage des BFH entschieden (Rs. C-271/06, Netto Supermarkt, UR 2008, 508). Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 15 Nr. 2 der 6. EG-...