2.11.3.1 Allgemeines
Rz. 147
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13 UStDV regelt die für den Buchnachweis erforderlichen Angaben. Nach § 13 Abs. 1 UStDV (Mussvorschrift) muss der Unternehmer den Buchnachweis im Geltungsbereich des UStG (= Bundesgebiet) führen. Steuerlich zuverlässigen Unternehmern gestattet die Finanzverwaltung, die Aufzeichnungen im Ausland vorzunehmen und aufzubewahren (vgl. Abschn. 6.10. Abs. 2 S. 2 UStAE – mit weiteren Voraussetzungen/Bewilligungsbescheid erforderlich).
Rz. 148
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Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ergeben. Buch- und Belegnachweis bilden eine Einheit, daher muss eine Verknüpfung durch entsprechende gegenseitige Verweisungen erfolgen und müssen die Belege geordnet abgelegt werden, um die jederzeitige Auffindbarkeit zu gewährleisten. Die Verbuchung der Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung kann nach dem Urteil des BFH vom 28.08.2014 (Az: V R 16/14, BStBl II 2015, 46, Rz. 13) bereits ausreichen, den Buchnachweis i. S. v. § 13 UStDV dem Grunde nach zu führen (vgl. Wäger in BFH/PR 2015, 24).
Rz. 149
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Der Buchnachweis muss laufend und unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes geführt werden (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.1999, Az: 12 K 247/96, rkr., EFG 1999, 1257; vgl. Abschn. 6.10. Abs. 3 S. 1 UStAE). Unschädlich ist die spätere Ergänzung um den Ausfuhrnachweis (BFH vom 28.02.1980, Az: V R 118/76, BStBl II 1980, 415), da dieser i. d. R. erst zu einem späteren Zeitpunkt geführt werden kann. Der buchmäßige Nachweis ist vollständig geführt, sobald die Ausfuhrbelege vorliegen und in den buchmäßigen Aufzeichnungen auf sie verwiesen wird.
Rz. 150
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Nach früherer Beurteilung durch die Verwaltung (vgl. Abschn. 136 Abs. 1 S. 1 UStR 2008) und Rechtsprechung handelte es sich bei den Nachweisverpflichtungen um materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Mit Urteil vom 28.05.2009 (Az: V R 23/08, BStBl II 2010, 517) hat der BFH die bisherige Beurteilung der Nachweispflichten als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung aufgegeben (vgl. Rz. 97 ff.).
Rz. 151
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Der Buchnachweis muss grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Unternehmer die Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Ausfuhrlieferung abzugeben hat. Danach kann der Unternehmer die buchmäßigen Aufzeichnungen nicht mehr erstmals führen, sondern nur noch berichtigen oder ergänzen. Derartige Korrekturen sind unter den Bedingungen, die auch für Rechnungsberichtigungen gelten, zulässig (Gefährdung des Steueraufkommens/Beeinträchtigung der Steuererhebung). Verfahrensrechtlich sind solche Korrekturen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglich (vgl. BFH, Urteil vom 28.08.2014, Az: V R 16/14, BStBl II 2015, 46, Rz. 10 und Abschn. 6.10. Abs. 3 UStAE).
Rz. 152
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Daneben tritt Steuerfreiheit auch dann ein, wenn zwar die Nachweisverpflichtungen nicht erfüllt werden, es aber aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen. Mit BMF-Schreiben vom 12.12.2011 (Az: IV D 3 – S 7015/11/10003, BStBl I 2011, 1289) hat die Verwaltung die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28.05.2009 (BStBl II 2010, 517) als Abschn. 6.10. Abs. 3 S. 2 und 3 sowie Abs. 3a in den UStAE übernommen.
2.11.3.2 Neuregelung ab 2012
Rz. 153
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Durch Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (vom 02.12.2011, BGBl I 2011, 2416) wurde § 13 UStDV m. W. v. 01.01.2012 (Art. 3 Abs. 2) neu gefasst. Der Buchnachweis war bereits in § 13 Abs. 1 UStDV a. F. als Mussvorschrift ausgeformt, daran hat sich in § 13 Abs. 1 UStDV n. F. nichts geändert, die Formulierungen wurden lediglich redaktionell an die §§ 9–11 UStDV n. F. angepasst. Allerdings ist nach der Neufassung der Nachweis im Geltungsbereich des UStG, nicht der UStDV, zu erbringen.
Rz. 154
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Wie bisher enthält auch § 13 Abs. 2 UStDV eine Auflistung aufzuzeichnender Angaben, wobei es sich im Gegensatz zur bisherigen Regelung allerdings um eine Mussvorschrift handelt (zu ggf. möglichen Abweichungen vgl. Abschn. 6.10. Abs. 4 UStAE). Gegenüber dem bisherigen Aufzeichnungsumfang haben sich folgende Erweiterungen ergeben:
- Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UStDV muss bei Fahrzeugen i. S. v. § 1b Abs. 2 UStG die Fahrzeug-Identifikationsnummer aufgezeichnet werden. Ausweislich der Verordnungsbegründung (vgl. BR-Drucks. 628/11 vom 13.10.2011, 17) soll dies der Missbrauchsbekämpfung insbesondere bei Karussellgeschäften oder bei Scheingeschäften dienen.
- Nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 UStDV muss der Unternehmer in Fällen der Ausfuhranmeldung im elektronischen Verfahren (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStDV, § 10 Abs. 3 UStDV n. F.) die [Begriff Movement: Anpassung durch die Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, vgl. Rz. 12] Master Reference Numb...