Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Angaben, die i. R. d. Registrierungsanzeige zu machen sind, ergeben sich aus Unionsrecht (u. a. Art. 369c MwStSystRL, Art. 57e MwStVO, vgl. auch S/R, Rz. 31 ff.) und werden durch die Durchführungsverordnung 194/2020/EU vom 12.02.2020 (ABl. EU Nr. L 40, S. 114; Zusammenarbeits-DVO) ergänzt.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Abgabe der Erklärungen zur Anzeige der Registrierung muss der Unternehmer die folgenden Angaben zum Unternehmen erfassen:
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus sind die folgenden Informationen zur Kommunikation und die Bankverbindung zu erfassen:
- Angaben zu den Webseiten des Unternehmens, die i. R. d. OSS EU-Regelung i. V. m. der Lieferung von Waren bzw. mit der Leistungserbringung stehen,
- Angaben zur E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Unternehmens,
- Angaben zu einem Ansprechpartner, der für etwaige Rückfragen kontaktiert werden kann,
- Angaben zur Bankverbindung für etwaige Rückzahlungen.
Bei der Angabe der Bankverbindung ist zu beachten, dass es sich bei der Art der Kontonummer zwingend um eine IBAN handeln muss (vgl. Feldnummer 11 in Spalte C des Anhangs 1 der Zusammenarbeits-DVO). Sofern der Unternehmer keine entsprechende Bankverbindung angeben kann, kann die Registrierungsanzeige nicht abgeschlossen werden – obwohl die Angabe nur für eventuelle Rückzahlungen an das Unternehmen erforderlich ist.
Die Eröffnung eines Bankkontos mit einer IBAN kann für einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer zeitintensiv sein und so ggf. die fristgerechte Registrierung für das besondere Besteuerungsverfahren gefährden.
Aus unserer Sicht dürfte der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Registrierung (noch) keine entsprechende Kontonummer vorliegt, nicht dazu führen, dass die Registrierung nicht abgeschlossen werden kann. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Bankverbindung nur für eventuelle Rückzahlungen erforderlich ist und damit unseres Erachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ergänzt werden könnte.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ferner sind – soweit vorhanden – Angaben zu festen Niederlassungen und anderen Einrichtungen zur Lieferung von Waren im Antrag zu machen – und zwar unabhängig davon, welche Umsätze diese Niederlassungen ausführen. Auch sind die in anderen Mitgliedstaaten vorhandenen Einrichtungen des Unternehmens anzugeben, die zwar keine festen Niederlassungen sind, von denen aus im Rahmen der i. g. Fernverkäufe aber Waren geliefert werden.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus sind – soweit relevant – weitere USt-IdNr(n). sowie frühere und aktuelle Registrierungen des Unternehmens im Antrag aufzuführen:
- Angabe zu weiteren USt-IdNr(n). des Unternehmens,
- Angabe zu einer früheren oder aktuellen Teilnahme an der Sonderregelung One-Stop-Shop (OSS) für im Drittland ansässige Unternehmen (OSS Nicht-EU-Regelung – vormals "VAT on e-Services"),
- Angaben zu einer früheren Teilnahme an der Sonderregelung One-Stop-Shop (OSS) für in der EU ansässige Unternehmer (OSS EU-Regelung – vormals Mini-One-Stop-Shop),
- Angaben zu einer früheren oder aktuellen Teilnahme an der Sonderregelung "Import-One-Stop-Shop" für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen.