2.1.2.1 Allgemeines
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit die Tätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen (sog. Katalogberufe) und ähnliche heilberufliche Tätigkeiten (sog. Gesundheitsfachberufe). Die Kategorie der ähnlichen heilberuflichen Tätigkeiten kann dabei durchaus als Auffangtatbestand verstanden werden, dessen Anwendungsbereich auch aufgrund der Neutralität der Mehrwertsteuer von Bedeutung ist.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsform ist bei der Erbringung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht entscheidend (BFH vom 04.03.1998, Az: XI R 53/96, BStBl II 2000, 13). Die Steuerbefreiung hängt im Wesentlichen von den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweisen der ausführenden Personen ab (EuGH vom 10.09.2002, Rs. C-141/00, Kügler, UR 2002, 513). Werden die Leistungen daher als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker oder aus einer anderen heilberuflichen Tätigkeit i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG erbracht, kommt es für die Steuerbefreiung nicht darauf an, in welcher Rechtsform der Unternehmer die Leistung erbringt. Auch ein Unternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder juristischen Person betrieben wird, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG beanspruchen (vgl. EuGH vom 06.11.2003, Rs. C-45/01, Christoph-Dornier-Stiftung für Klinische Psychologie, UR 2003, 584; BFH vom 26.09.2007, Az: V R 54/05, BStBl II 2008, 262 und vom 22.01.2020, Az: XI R 24/19, BFH/NV 2020, 785).
Rz. 33
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Der Befreiung der Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht nicht entgegen, wenn sie im Rahmen von Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b SGB V (gesetzliche Krankenversicherung) oder der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung nach § 73c SGB V bzw. nach anderen sozialrechtlichen Vorschriften erbracht werden.
Rz. 34
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Im Wesentlichen hängt die Steuerbefreiung davon ab, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt und dass sie von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen (EuGH vom 10.09.2002, Rs. C-141/00, Kügler, UR 2002, 513).
Die Steuerbefreiung hängt somit im Wesentlichen davon ab, dass es sich um ärztliche oder arztähnliche Leistungen handelt und dass sie von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen. Eine entsprechende Befähigung des Unternehmers muss zusätzlich zum Erfordernis der Heilbehandlung vorliegen. Die Leistungen können aber auch von bzw. mithilfe von Arbeitnehmern oder durch sog. freie Mitarbeiter (Subunternehmer) erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Qualifikationen aufweisen (vgl. BFH vom 08.08.2013, Az: V R 8/12, UR 2013, 951 und vom 22.01.2020, Az: XI R 24/19, BFH/NV 2020, 785).
Rz. 35
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Die Umsätze einer Personengesellschaft aus einer heilberuflichen Tätigkeit sind auch dann nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerbefreit, wenn die Gesellschaft daneben eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und ihre Einkünfte deshalb ertragsteuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind (BFH vom 13.07.1994, Az: XI R 90/92, BStBl II 1995, 84).
Rz. 36
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Die Leistungen eines angestellten Arztes aus dem Betrieb eines Krankenhauses oder einer anderen Einrichtung i. S. d. neuen § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, die also diesen Einrichtungen zuzurechnen sind, sind auch hinsichtlich der ärztlichen Leistungen nur unter den in § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG genannten Voraussetzungen steuerfrei (vgl. BFH vom 18.03.2004, Az: V R 53/00, BStBl II 2004, 677 sowie Abschn. 4.14.2. Abs. 2 S. 1 UStAE; a. A. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. vom 17.05.2022, Az: 4 K 119/18, EFG 2022, 1497: Ärztliche Heilbehandlungen sind gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG auch dann steuerfrei, wenn sie im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden und diese Krankenhausleistungen ihrerseits nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG begünstigt sind, weil nicht alle Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind; n rkr., Revision beim BFH unter Az: V R 10/22). Heilbehandlungsleistungen eines selbstständigen Arztes, die in einem Krankenhaus erbracht werden (Belegarzt) sowie die selbstständigen ärztlichen Leistungen eines im Krankenhaus angestellten Arztes (z. B. eigene Praxis im Krankenhaus) sind dagegen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei (vgl. Abschn. 4.14.2. Abs. 2 S. 2 UStAE).
Rz. 37
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Dagegen ist der Verzicht eines Chefarztes auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, eine steuerbare Verzichtsleistung, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuer...