Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erziehung i. S. d. § 4 Nr. 23 Satz 1 Buchst. a UStG umfasst die gesamte sittliche und körperliche Erziehung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere die altersgerechte Sprach- und Wissensvermittlung, Angebote von Musik-, Kunst- und Bewegungserziehung sowie die Vermittlung von sozialen Kompetenzen und Werten (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucks. 19/13436, 149). Nach allgemeinem Sprachgebrauch wird unter Erziehung verstanden die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen, mündigen Menschen, wobei unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden wird, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen (vgl. BFH vom 21.11.1974, Az: II R 107/68, BStBl II 1975, 389).
Rz. 19
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Der Begriff der Erziehung überschneidet sich inhaltlich mit dem Begriff der Bildung. Eine genaue Abgrenzung ist wegen des Vorrangs von § 4 Nr. 21 UStG nicht erforderlich (vgl. hierzu BT-Drucks. 19/13436, 148; LfSt Niedersachsen v. 12.05.2020 – S 7181 – 22 – St 181, UR 2020, 658; vgl. auch Sterzinger, UR 2020, 1; Weber, UVR 2020, 138).
Rz. 20
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Begünstigt sind auch eng mit der Erziehung verbundenen Leistungen wie etwa die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen (BT-Drucks. 19/13436, 148; so auch LfSt Niedersachsen vom 12.05.2020 – S 7181 – 22 – St 181, UR 2020, 658; vgl. auch Abschn. 4.23.1. UStAE).
Beherbergung ist die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen inklusive der dazugehörigen Nebenleistungen (Licht, Heizung, Wasser).
Beköstigung ist die Versorgung der Kinder und Jugendlichen mit der erforderlichen Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken). Für die Beköstigung reicht die Ausgabe von einzelnen warmen oder kalten Speisen und Getränken zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe alkoholischer Getränke und Tabakwaren oder die reine Lieferung von Speisen sind nicht begünstigt (vgl. BayLfSt, Information zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten – Stand: Dezember 2022, www.finanzamt.bayern.de).
Übliche Naturalleistungen sind insbesondere die Bereithaltung von Bettwäsche und Geschirr, die Pflege der Räume (vgl. Tehler in R/D, UStG, § 4 Nr. 23 Rn. 95). Die entsprechenden Leistungen sind nur begünstigt, wenn sie durch den Unternehmer erbracht werden, der die Erziehungsleistung erbringt (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 801).
Rz. 21
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Umsätze i. Z. m. Urlaubsaufenthalten oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind, sind aber keine eng mit der Erziehung verbundenen Leistungen (vgl. BFH vom 26.11.2014, Az: XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531 – Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen Reiterhofs; vom 12.05.2009, Az: V R 35/07, BStBl II 2009, 1032 – keine Steuerbefreiung für Kanutouren für Schulklassen, und vom 30.07.2008, Az: V r 66/06, BStBl II 2010, 507 – Ferienbauernhof). Nach Auffassung des FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 02.03.2022, Az: 4 K 114/17, EFG 2022, 966, n. rkr. Revision beim BFH unter Az: XI R 9/22) soll aber die Aufnahme von Jugendlichen durch einen Reiterhof zu Erziehungszwecken erfolgen, wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt wird und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden kann, sodass die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können.