Rz. 22

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts ist, dass die beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG).

 

Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hierfür reicht die tatsächliche Registrierung für Umsatzsteuerzwecke (Erteilung einer USt-IdNr.) aus. Die Ansässigkeit in einem dieser Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Sind mehrere der beteiligten Unternehmer in demselben Mitgliedstaat registriert, liegt kein i. g. Dreiecksgeschäft vor (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 3 UStAE).

 
Praxis-Beispiel

Der in Frankfurt ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer D bestellt eine dort nicht vorrätige Ware bei dem in Belgien ansässigen Unternehmer B 1.

B 1 gibt die Bestellung weiter an den ebenfalls in Belgien ansässigen Großhändler B 2, der die Ware mit eigenem Lkw unmittelbar nach Frankfurt befördert und sie dort an D übergibt.

D und B 2 treten jeweils unter der USt-IdNr. ihres Landes auf; B 1 tritt nicht unter seiner belgischen IdNr., sondern unter seiner niederländischen USt-IdNr. auf.

Lösung:

Die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Nr. 2 UStG für das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäfts ist erfüllt, da die drei beteiligten Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten (Deutschland, Belgien, Niederlande) umsatzsteuerlich registriert sind und mit USt-IdNr. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

Auf die Ansässigkeit von B1 und B2 in demselben Mitgliedstaat kommt es bei der Beurteilung nicht an.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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