Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 13c UStG erfasst nur die Abtretung (oder Verpfändung oder Pfändung, vgl. Rz. 20 ff.) von Forderungen aus steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen eines Unternehmers.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der steuerpflichtige Umsatz muss nicht an einen anderen Unternehmer erbracht worden sein, es kann sich auch um einen steuerpflichtigen Umsatz an einen Nichtunternehmer handeln (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 2 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 2).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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