Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist i. d. R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Der Leistende muss in der Rechnung bezeichnet sein, mit der über die Leistung abgerechnet wird (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG).
Rz. 26
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Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (st. Rspr., vgl. z. B. BFH vom 28.01.1999, Az: V R 4/98, BStBl II 1999, 628; vom 28.06.2000, Az: V R 70/99, BFH/NV 2001, 210; vom 05.04.2001, Az: V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307; vom 30.09.1999, Az: V R 8/99, BFH/NV 2000, 353; BFH vom 09.11.1999, Az: V B 16/99, BFH/NV 2000, 611). Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen (BFH vom 17.05.2017, Az: V R 42/16, BFH/NV 2017, 1465). Bei der Frage nach dem Leistenden kann auch von Bedeutung sein, ob und von wem die Leistung umsatzversteuert worden ist. Hat der Vertragspartner des Leistungsempfängers die Umsätze (z. B. Bauleistungen) ordnungsgemäß versteuert, besteht keine Veranlassung, die Person des Leistenden abweichend von den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger die von dem Vertragspartner geschuldete USt an das für diesen zuständige FA überweist, sodass dieses in der Lage ist, die Umsätze ordnungsgemäß zu erfassen (so BFH vom 30.09.1999, Az: V R 8/99, BFH/NV 2000, 353).
Rz. 27
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Nachdem das Umsatzsteuerrecht für die Bestimmung der Leistungen und der Leistungsbeziehungen grundsätzlich dem Zivilrecht folgt, ist entsprechend der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB bei einem Handeln im Namen des Vertretenen umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt (BFH vom 20.02.1986, Az: V R 133/75, BFH/NV 1986, 311, unter 3.; vom 25.06.1987, Az: V R 78/79, BStBl II 1987, 657, unter II. 1.; vom 21.09.1989, Az: V R 99/85, BFH/NV 1989, 810). Das kann der Fall sein, wenn dem Vertreter von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstandes vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist (BFH vom 16.03.2000, Az: V R 44/99, BStBl II 2000, 361).
Rz. 28
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Nach der Rechtsprechung des BFH ist derjenige, der im eigenen Laden Waren des täglichen Bedarfs verkauft, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Handelsvertreter (Vermittler, Agent) anzusehen (sog. Ladenrechtsprechung, vgl. z. B. BFH vom 09.04.1970, Az: V R 80/66, BStBl II 1970, 506, m. w. N.; vom 14.05.1970, Az: V R 77, 78/66, BStBl II 1970, 511; vom 16.12.1987, Az: X R 32/82, BFH/ NV 1988, 331, unter II. 1. b). Ein Handeln in fremdem Namen setzt nicht voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsabschluss genannt wird. Es reicht aus, dass der Vertretene bestimmbar ist, denn der Kunde, der in einem Laden Waren des täglichen Bedarfs kauft, will grundsätzlich nur mit dem Ladeninhaber in Geschäftsbeziehungen treten. Ihm sind im Regelfall etwaige Vereinbarungen zwischen dem Ladeninhaber und einem Dritten, dass es sich lediglich um eine Vermittlungstätigkeit handeln soll, nicht bekannt (und im Zweifel auch unwichtig).
Rz. 29
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Vermittler kann der Ladeninhaber nur sein, wenn zwischen demjenigen, von dem er die Ware bezieht, und dem Käufer unmittelbare Rechtsbeziehungen zustande kommen. Auf das Innenverhältnis des Ladeninhabers zu seinem Vertragspartner, der Ware oder Leistungen zur Verfügung stellt, kommt es für die Frage, ob Eigenhandels- oder Vermittlungsgeschäfte vorliegen, nicht entscheidend an. Wesentlich ist das Außenverhältnis, d. h. das Auftreten des Ladeninhabers dem Kunden gegenüber. Wenn der Ladeninhaber in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann die Vermittlereigenschaft des Ladeninhabers umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden (BFH vom 09.04.1970, Az: V R 80/66, BStBl II 1970, 506).
Rz. 30
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Diese Grundsätze gelten ebenfalls beim Verkauf von Gebrauchtwaren in Secondhandläden. Bei entsprechender Ausgestaltung des Geschäftsablaufs können auch in diesem Fall Vermittlungsleistungen vorliegen (vgl. auch Abs...