Dipl.-Finanzwirt (FH) Carsten Timm
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet ansässige Abnehmer steuerfrei, soweit für die Gegenstände eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG bezeichneten Gebieten (zollamtlich) bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Von der Befreiung ausgeschlossen sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln (zum Begriff vgl. Abschn. 3a.5. Abs. 2 UStAE), Paletten und Containern.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zunächst müssen die Gegenstände der späteren Lieferung in das in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG genannte Gebiet eingeführt worden sein. Dabei handelt es sich um das Inland und die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg (= Zollgebiet – Zollanschlussgebiete –, vgl. Abschn. 1.9. Abs. 2 UStAE). Eine Einfuhr liegt begrifflich vor, wenn der Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet ins Inland bzw. das Gebiet der EU verbracht wird (Abgrenzung zum i. g. Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 1a UStG; vgl. die Kommentierung zu § 5). In diesem Zusammenhang wurde durch die Zollbehörden eine vorübergehende Verwendung in diesem Gebiet bewilligt. Aus der vorübergehenden Verwendung ergibt sich, dass die eingeführten Gegenstände nach Ablauf der eingeräumten Frist wieder ausgeführt werden müssen, sich also nur zeitlich begrenzt im Inland befinden. Die Zollbehörden überwachen während der Verbleibenszeit die Voraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5 UStG i. V. m. § 11 EUStBV). Die Bewilligung muss auch nach der Lieferung gelten, damit gilt für die Gegenstände auch der Zwang zur anschließenden Ausfuhr weiter.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG betrifft nur Lieferungen, zur Steuerbefreiung für sonstige Leistungen, die i. Z.m der Einfuhr stehen, vgl. die Kommentierung zu § 4 Nr. 3 Buchst. c.
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Gegenstand wird während der Verwendungsfrist im Inland geliefert, die Lieferung ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), aber nach § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG steuerfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass der Abnehmer der Lieferung ein im Drittlandsgebiet ansässiger Abnehmer ist, ausgenommen der Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG (= Freizonen des Kontrolltyps I/Freihäfen [vgl. Abschn. 1.9. Abs. 1 UStAE], Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie). Im Drittland ist der Abnehmer ansässig (vgl. § 6 Abs. 2 UStG für den ausländischen Abnehmer), wenn er seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet hat (zur Begriffsabgrenzung vgl. § 1 Abs. 2, 2a UStG sowie Abschn. 1.9. und 1.10. UStAE). Bezüglich des Lieferanten beinhaltet die Vorschrift keine Regelung, dieser kann im Inland oder im Ausland ansässig sein, lediglich seine Lieferung muss im Inland steuerbar sein. In Kombination der einzelnen Voraussetzungen der Vorschrift ergibt sich, dass der Gegenstand auch im Falle einer Lieferung im Inland letztlich in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird und somit in summa die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG erfüllt werden (ebenfalls mit Vorsteuerabzug § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Zur Vereinfachung des Verfahrens wird der Sachverhalt über das Bewilligungsverfahren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet (mit Freistellung von der EUSt/kein Vorsteuerabzug) und der Steuerfreiheit der Lieferung abgewickelt.