Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorschrift ist damit regelmäßig nur auf Fälle anzuwenden, die auf einem besonders schwierig zu beurteilenden Sachverhalts beruhen (Abschn. 18f.1. Abs. 3 S. 3 UStAE). Dabei muss sich die Schwierigkeit m. E. auch objektiv messbar aus dem Sachverhalt ergeben und darf sich nicht lediglich aus der besonderen Situation des prüfenden FA ergeben.

 
Praxis-Beispiel

Wie Beispiel oben (vgl. Rz. 12). Im FA sind alle USt-Sonderprüfer einer Grippewelle zum Opfer gefallen. Das FA hat daher Schwierigkeiten, das Tagesgeschäft zu bewältigen.

Lösung:

Für eine Sicherheitsleistung nach § 18f UStG ist kein Raum.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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