Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift ist damit regelmäßig nur auf Fälle anzuwenden, die auf einem besonders schwierig zu beurteilenden Sachverhalts beruhen (Abschn. 18f.1. Abs. 3 S. 3 UStAE). Dabei muss sich die Schwierigkeit m. E. auch objektiv messbar aus dem Sachverhalt ergeben und darf sich nicht lediglich aus der besonderen Situation des prüfenden FA ergeben.
Wie Beispiel oben (vgl. Rz. 12). Im FA sind alle USt-Sonderprüfer einer Grippewelle zum Opfer gefallen. Das FA hat daher Schwierigkeiten, das Tagesgeschäft zu bewältigen.
Lösung:
Für eine Sicherheitsleistung nach § 18f UStG ist kein Raum.
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