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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abzugrenzen von der Gruppenversicherung ist die sog. Mitversicherung. Unter einer Mitversicherung wird die Versicherung ein und desselben Interesses gegen dieselbe Gefahr durch mehrere Versicherer verstanden (Bruck/Möller-Schnepp, VVG, § 77 Rn. 18). Bei der offenen Mitversicherung treten gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Mehrzahl von Versicherern auf, um sich an der Deckung desselben Risikos zu beteiligen. Bei der verdeckten Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer nur mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag. In umsatzsteuerrechtlicher Sicht steht in den Fällen der verdeckten Mitversicherung im Streit, ob die von den Mitversicherern an den führenden Versicherer gezahlte Führungsprovision der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Der BFH bejaht dies, da der führende Versicherer insoweit keine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, sondern eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gegenüber den Mitversicherern erbringe (BFH vom 24.04.2013, Az: XI R 7/11, BStBl II 2013, 648 = BB 2013, 1954 mit Anm. Demuth).

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