2.1.2.3.1 Grundsätzliches
Rz. 45
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter der Tätigkeit als Zahnarzt definiert man die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin".
Rz. 46
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Auch hier gilt, dass sich derjenige Zahnarzt nennen kann, der aufgrund der Approbation aufgrund des "Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde" zur Ausübung der Zahnheilkunde berechtigt ist.
Rz. 47
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Die Steuerfreiheit für die Umsätze von Zahnärzten gilt auch für Dentisten (vgl. Abschn. 4.14.3. Abs. 9 UStAE). Dentisten üben die Zahnheilkunde aufgrund fachlicher Vorbildung, aber ohne abgeschlossenes Hochschulstudium selbstständig aus und werden nach Maßgabe der §§ 8–11 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Zahnärzten im Ergebnis gleichgestellt. Neuzulassungen als Dentist erfolgen aber nicht mehr.
Rz. 48
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Zu den begünstigten Tätigkeiten zählt auch die vorbeugende Gesundheitspflege (Prophylaxe). Begünstigt ist demnach auch die professionelle Zahnreinigung (vgl. Abschn. 4.14.3. Abs. 8a UStAE).
Kosmetische Korrekturen eines gesunden Gebisses sind dagegen an sich steuerpflichtig, werden aber in der Praxis wegen der Nachweisschwierigkeiten kaum aufgegriffen (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, 25. Aufl. 2022, 740). Bleaching (Zahnaufhellung) ist steuerfrei, soweit es dazu dient, die infolge einer Vorschädigung eingetretene Verdunkelung der Zähne zu behandeln (vgl. BFH vom 19.03.2015, Az: V R 60/14, BStBl II 2015, 946).
Rz. 49
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Unter den Begriff der Ausübung der Zahnheilkunde gehört auch der Einsatz einer intraoralen Videokamera eines CEREC-Gerätes (vgl. dazu BFH vom 28.11.1996, Az: V R 23/95, BStBl II 1999, 251). CEREC ist ein Verfahren zur computergestützten, direkten Herstellung von gefrästen Keramik-Inlays, Onlays, Teilkronen, Veneers und Kronen für den Front- und Seitenzahnbereich. Der Name CEREC steht für CEramic REConstruction. Einzigartig an der Methode ist die Möglichkeit, maßangefertigte zahnärztliche Restaurierungen direkt am Patienten (chairside) in einer Behandlungssitzung herzustellen und einzusetzen.
2.1.2.3.2 Ausschluss der Steuerfreiheit für Prothetikumsätze
Rz. 50
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Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Zahntechnikern ist nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 2 UStG die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, soweit die bezeichneten Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden. Unerheblich ist hierbei, ob die Arbeiten vom Zahnarzt selbst oder von angestelltem Personal durchgeführt werden.
Rz. 51
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Das hat zur Folge, dass der Zahnarzt teilweise steuerfreie und teilweise steuerpflichtige, gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistungen erbringen kann. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung wird insofern durchbrochen.
Rz. 52
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Unter den Begriff der Zahnprothesen fallen u. a. Gebisse (Teilgebisse und vollständige Gebisse); Einzelkronen und Brücken aus Porzellan, Kunststoff oder Metall, die auf einen natürlichen Zahn (Zahnstumpf) oder mehrere natürliche Zähne aufgesetzt werden; Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik, Keramikfüllungen (Inlays) und Stiftzähne. Auch ein einzelnes Teil für die Instandsetzung eines im Körper des Patienten verbleibenden Zahns ist ein Zahnprothese (vgl. BFH vom 28.11.1996, Az: V R 23/95, BStBl II 1999, 251).
Rz. 53
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Kieferorthopädische Apparate sind Instrumente zur Korrektur von Fehlstellungen und Missbildungen des Gebisses wie etwa Zahnschienen, festsitzende Zahnspangen (Brackets) oder Spangen, Modelle, Bissschablonen oder Bisswälle (vgl. Abschn. 4.14.3. Abs. 3 UStAE). Die Überlassung der von dem Kieferorthopäden für den Patienten selbst angefertigten kieferorthopädischen Apparate ist aber regelmäßig Teil der (steuerfreien) kieferorthopädischen Heilbehandlung (vgl. BFH vom 23.10.1997, Az: V R 36/96, BStBl II 1998, 584 und Abschn. 4.14.3. Abs. 8 UStAE).
Rz. 54
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Die Zahnprothesen oder kieferorthopädischen Apparate müssen vom Zahnarzt in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt werden. Auch mit der Herstellung von Keramikfüllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen mithilfe eines CEREC-Gerätes bewirkt der Zahnarzt Prothetiklieferungen (vgl. BFH vom 28.11.1996, Az: V R 23/95, BStBl II 1999, 251; Abschn. 4.14.3. Abs. 3 UStAE). Steuerpflichtig ist ebenfalls die Lieferung von im Unternehmen des Zahnarztes individuell hergestellten provisorischen Kronen und die im Unternehmen des Zahnarztes durchgeführten indirekten Unterfütterungen von Zahnprothesen.
Rz. 55
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In Gemeinschaftspraxen reicht es für den Wegfall der Steuerfreiheit gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 2 UStG aus, wenn ein Gesellschafter die Zahnprothetik herstellt. Werden Waren der Zahnprothetik von Dritten hergest...