Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Tätigkeit als Hebamme bzw. Entbindungshelfer darf ausüben, wer die Erlaubnis aufgrund des Hebammengesetzes führt.

 

Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Von der Steuerbefreiung umfasst sind sowohl die eigenverantwortliche Betreuung, Aufklärung und Beratung zu den Methoden der Familienplanung, Feststellung der Schwangerschaft, Schwangerschaftsvorsorge, Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft an, bei der Geburt, im Wochenbett und in der gesamten Stillzeit (vgl. Abschn. 4.14.4. Abs. 3 S. 1 UStAE sowie BMF vom 26.06.2009, BStBl I 2009, 756). Einer ärztlichen Verordnung bedarf es nicht (vgl. Abschn. 4.14.4. Abs. 3 S. 2 UStAE). Mit umfasst sind auch die Aufklärung und Familienberatung, im Vorfeld einer Schwangerschaft sowie die Hilfestellung bei Rückbildungsmaßnahmen nach der Geburt eines Kindes.

 

Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Leistungen i. R. d. Entbindung in von Hebammen geleiteten Einrichtungen können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. ff UStG steuerfrei sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?