Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Angaben, die i. R. d. Registrierungsanzeige zu machen sind, ergeben sich aus dem Unionsrecht (u. a. Art. 369p Abs. 1 MwStSystRL) und werden durch die Durchführungsverordnung 194/2020/EU v. 12.2.2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 904/2010/EU des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. EU L 40, S. 114; Zusammenarbeits-DVO), ergänzt.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Abgabe der Erklärungen zur Anzeige der Registrierung muss der Unternehmer die folgenden Angaben zum Unternehmen erfassen:
- Angaben zum Firmensitz des Unternehmens,
Abb. 3
Bei der Auswahl
|
Fortsetzung:
• | die Inländische Steuernummer, |
• | die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, |
• | die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Sitzstaates in der Europäischen Union, |
• | die Steuernummer in Drittstaaten, |
Abb. 4
Fortsetzung:
- die Bezeichnung des Unternehmens,
- die Handelsnamen
Abb. 5
Fortsetzung:
- und die Postanschrift des Unternehmens.
Abb. 6
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Darüber hinaus sind die folgenden Informationen zur Kommunikation und die Bankverbindung zu erfassen:
- Angaben zu den Webseiten des Unternehmens, die i. R. d. IOSS in Verbindung mit den Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen stehen,
- Angaben zur E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Unternehmens,
- Angaben zu einem Ansprechpartner, der für etwaige Rückfragen kontaktiert werden kann, und
- Angaben zur Bankverbindung für etwaige Rückzahlungen.
HINWEIS
Bei der Angabe der Bankverbindung hat der Vertreter gem. § 18k UStG seine eigene Bankverbindung zu hinterlegen – nicht diejenige des Steuerpflichtigen.
Ferner ist zu beachten, dass es sich bei der Art der Kontonummer zwingend um eine IBAN handeln muss (vgl. Feldnummer 11 in Spalte D bzw. E des Anhangs 1 der Zusammenarbeits-DVO).
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ferner sind – soweit vorhanden – Angaben zu allen festen Niederlassungen des Unternehmens in anderen EU-Mitgliedstaaten zu machen, und zwar unabhängig davon, welche Umsätze diese Niederlassungen ausführen. Diese Angabe bezieht sich auf die festen Niederlassungen des Steuerpflichtigen.
Abb. 7
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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