Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Angaben, die i. R. d. Registrierungsanzeige zu machen sind, ergeben sich aus dem Unionsrecht (u. a. Art. 369p Abs. 1 MwStSystRL) und werden durch die Durchführungsverordnung 194/2020/EU v. 12.2.2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung 904/2010/EU des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen sowie Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (ABl. EU L 40, S. 114; Zusammenarbeits-DVO), ergänzt.

 

Rz. 26

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach der Abgabe der Erklärungen zur Anzeige der Registrierung muss der Unternehmer die folgenden Angaben zum Unternehmen erfassen:

  • Angaben zum Firmensitz des Unternehmens,

Abb. 3

 

Bei der Auswahl

  • "Firmensitz […] befindet sich außerhalb der Europäischen Union. Das Unternehmen verfügt im Inland nicht über eine feste Niederlassung" ist ferner die Angabe des Sitzstaates außerhalb der Europäischen Union und die Angabe der Steuernummer in Drittstaaten (s. u.) anzugeben.
  • "Firmensitz […] befindet sich außerhalb der Europäischen Union. Im Inland befindet sich eine feste Niederlassung des Unternehmens" ist die inländische Steuernummer, die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie der Sitzstaat außerhalb der Europäischen Union (s. u.) anzugeben.
  • "Firmensitz […] befindet sich im Inland" ist die inländische Steuernummer und die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (s. u.) anzugeben.
  • "Firmensitz […] befindet sich innerhalb der Europäischen Union" ist nur auswählbar, wenn der Unternehmer sich freiwillig durch einen im Inland ansässigen Vertreter vertreten lässt; folglich ist zwingend die Vertreter-Identifikationsnummer einzutragen sowie der Sitzstaat innerhalb der Europäischen Union und die Angabe der vom Sitzstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (s. u.).

Fortsetzung:

die Inländische Steuernummer,
die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Sitzstaates in der Europäischen Union,
die Steuernummer in Drittstaaten,

Abb. 4

Fortsetzung:

  • die Bezeichnung des Unternehmens,
  • die Handelsnamen

Abb. 5

Fortsetzung:

  • und die Postanschrift des Unternehmens.

Abb. 6

 

Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Darüber hinaus sind die folgenden Informationen zur Kommunikation und die Bankverbindung zu erfassen:

  • Angaben zu den Webseiten des Unternehmens, die i. R. d. IOSS in Verbindung mit den Fernverkäufen von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen stehen,
  • Angaben zur E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Unternehmens,
  • Angaben zu einem Ansprechpartner, der für etwaige Rückfragen kontaktiert werden kann, und
  • Angaben zur Bankverbindung für etwaige Rückzahlungen.
 

HINWEIS

Bei der Angabe der Bankverbindung hat der Vertreter gem. § 18k UStG seine eigene Bankverbindung zu hinterlegen – nicht diejenige des Steuerpflichtigen.

Ferner ist zu beachten, dass es sich bei der Art der Kontonummer zwingend um eine IBAN handeln muss (vgl. Feldnummer 11 in Spalte D bzw. E des Anhangs 1 der Zusammenarbeits-DVO).

 

Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ferner sind – soweit vorhanden – Angaben zu allen festen Niederlassungen des Unternehmens in anderen EU-Mitgliedstaaten zu machen, und zwar unabhängig davon, welche Umsätze diese Niederlassungen ausführen. Diese Angabe bezieht sich auf die festen Niederlassungen des Steuerpflichtigen.

Abb. 7

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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