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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB kann unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 UStG fallen, da es sich um eine Gegenleistung für bereits erbrachte Vermittlungsleistungen handelt, die durch die ursprünglich bezahlte Provision noch nicht vollständig abgegolten war. Waren demnach die Provisionen für die Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei, z. B. bei der Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 4 Nr. 5 Buchst. c UStG), ist auch die Ausgleichszahlung nach dieser Vorschrift steuerbefreit, sie wird nicht für eine andere selbstständige Leistung, z. B. die Übertragung eines Kundenstammes, erbracht (vgl. BFH vom 25.06.1998, Az: V R 57/97, BStBl II 1999, 102 und Abschn. 4.5.1. Abs. 6 UStAE).

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