Rz. 20

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Vorauszahlung ist am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (§ 18 Abs. 1 S. 4 UStG). Zur Vermeidung von Härten kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrates gem. § 18 Abs. 6 S. 1 UStG durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher bestimmen. Dabei kann angeordnet werden, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Steuer für das Kj. zu entrichten hat (§ 18 Abs. 6 S. 2 UStG).

 

Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Verordnungsgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht: Nach § 46 UStDV hat das FA dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG) um einen Monat zu verlängern.

 

Rz. 22

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung (BFH vom 07.07.2005, Az: V R 63/03, BStBl II 2005, 813).

 

Rz. 23

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kj. entrichtet (§ 47 Abs. 1 S. 1 UStDV). Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kj. (§ 47 Abs. 1 S. 2 UStDV). Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG abzugeben ist (§ 48 Abs. 1 S. 1 UStDV). In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung selbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten (§ 48 Abs. 1 S. 3 und 4 UStDV). Nach § 48 Abs. 4 UStDV ist die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, wobei Besteuerungszeitraum das Kj. ist (§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG).

 

Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei bestehender Dauerfristverlängerung ist der Unternehmer gem. § 48 Abs. 2 S. 1 UStDV verpflichtet, die Sondervorauszahlung für das jeweilige Jahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Das FA muss nicht etwa jedes Jahr von Neuem über die Dauerfristverlängerung entscheiden. Vielmehr gilt eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft. Der Widerruf einer Dauerfristverlängerung hat zur Folge, dass der Unternehmer die gem. § 46 UStDV eingeräumte einmonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Ein Anspruch auf Erstattung der Sondervorauszahlung ergibt sich daraus jedoch nicht (BFH vom 16.12.2008, Az: VII R 17/08). Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kj. anmelden und entrichten (vgl. BFH vom 29.10.1993, Az: V B 38/93, BFH/NV 1994, 589).

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Anrechnung der Sondervorauszahlung auf die Steuerschuld des entsprechenden Voranmeldungszeitraumes ist abgabenrechtlich nicht Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens, sondern Teil des Erhebungsverfahrens. Auch die Abrechnung der Sondervorauszahlung ist ein eigenständiger Verwaltungsakt.

 

Rz. 26

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Widerruf der Dauerfristverlängerung bei Gefährdung:

Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft (BFH vom 07.07.2005, Az: V R 63/03, BStBl II 2005, 813).

 

Rz. 27

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 46 S. 2 UStDV verpflichtet das FA, den Antrag abzulehnen oder eine gewährte Dauerfristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint. Der Steueranspruch erscheint gefährdet, wenn die konkrete Möglichkeit eines Steuerausfalls nicht von der Hand zu weisen ist (so FG Baden-Württemberg vom 25.03.2002, Az: 9 K 513/98, n. v.).

 

Rz. 28

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In Insolvenzfällen ist eine Gefährdung des Steueranspruches anzunehmen, sobald dem FA bekannt wird, dass der Unternehmer oder ein Dritter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt haben. Bei Bekanntwerden eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird von den FÄ unverzüglich widerrufen.

 

Rz. 29

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 46 S. 2 UStDV. Nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO darf ein ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?