Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 10 Abs. 1 S. 5 UStG gehören Beträge, die der leistende Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, nicht zum Entgelt. Dieser Vorgang wird als durchlaufender Posten bezeichnet (vgl. Abschn. 10.4. UStAE). Der Unternehmer ist dann die Mittelsperson. Nach Auffassung der Verwaltung wird grundsätzlich verlangt, dass sich Zahlungsverpflichteter und Zahlungsempfänger kennen (Einzelheiten vgl. Abschn. 10.4. Abs. 2 S. 1 UStAE und dass zwischen ihnen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen (vgl. Abschn. 10.4. Abs. 1 S. 4 UStAE – zu dem Einzelfall der Tätigkeit eines Secondhandshops siehe OFD Frankfurt vom 14.08.2007, Az: S 7100 A – 1/84 – St 11, UR 2007, 912). Für bestimmte Berufsgruppen, die häufig mit durchlaufenden Posten in Berührung kommen, insb. Rechtsanwälte und Notare, sieht der UStAE diesbezüglich Vereinfachungen vor (vgl. Abschn. 10.4. Abs. 2 S. 4 UStAE und ausführlich OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, USt-Kartei BW § 10 UStG S 7200 Karte 16, vgl. auch OFD Hannover vom 13.10.2008, Az: S 7200 – 339 – StO 181, UR 2009, 395 sowie Buhmann/Woldrich (DStR 2007, 1900) und Schneider (DStR 2008, 759). Als Grundsatz ist festzuhalten, dass durchlaufende Posten vorliegen, wenn der Unternehmer (Rechtsanwalt, Notar), der die Beträge vereinnahmt und verauslagt, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden (Mandanten) zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger (Gerichtskasse bzw. Behörde) verpflichtet ist. Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die von Rechtsanwälten, Notaren oder Steuerberatern geschuldet werden, sind bei ihnen keine durchlaufenden Posten. Die Gebühren bei einer Hauptuntersuchung eines Fahrzeugs werden gegen den Halter erhoben. Verauslagt die Werkstatt diese Gebühren, stellen diese dort einen durchlaufenden Posten dar (vgl. auch Weimann, UStB 2009, 21; OFD Frankfurt vom 24.06.2010, Az: S 7100 – A – 228 – St 110, UStB 2011, 302).
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Portokosten oder der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen sog. Konsolidierer (§ 51 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 PostG) vgl. Rz. 45.
Rz. 86
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Nach einem BFH-Urteil vom 11.02.1999, Az: V R 46/98, BStBl II 2000, 100 können Deponiegebühren bei einem Unternehmer, der Abfälle einzelner Kunden in Containern bei Mülldeponien eines Landkreises anliefert und gem. dessen Abfallsatzung als Gebührenschuldner der Deponiegebühren herangezogen wird, einen durchlaufenden Posten darstellen. Voraussetzung ist, dass dem Betreiber der Deponie der jeweilige Auftraggeber (als deponierungsberechtigter Abfallerzeuger) bekannt ist, z. B. aufgrund eines vom Anlieferer abgegebenen Ursprungszeugnisses/Deponieauftrags.
Rz. 87
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Nach einem BMF-Schreiben vom 11.02.2000 (Az: IV D 1 – S 7200 – 16/00, BStBl I 2000, 360) ist der Anwendungsbereich des o. a. BFH-Urteils auf gleichgelagerte Fälle bei Deponiegebühren begrenzt. Danach ist der Anschluss- und Benutzungszwang des Abfallbesitzers/-erzeugers nach der Abfallsatzung als Indiz für einen durchlaufenden Posten allein nicht ausreichend. Zudem muss sich der deponierungsberechtigte Abfallbesitzer aus den von der Deponie ausgestellten Ursprungszeugnissen/Deponierungsaufträgen oder den Anlieferungsnachweisen ergeben. D. h., dass die Deponie z. B. aus den Anlieferungsscheinen oder dergleichen entnehmen kann, für wen der Müll entsorgt wird (zur Frage der Bemessungsgrundlage bei überlassenem wertstoffhaltigen Abfall siehe OFD Frankfurt vom 24.03.2009, Az: S 7106 A – 1/80 – St 110, UR 2009, 862, Abschn. 10.5. Abs. 2 S. 5 ff. UStAE). Zur Frage des durchlaufenden Postens bei Grubenentleerungen siehe FG Hamburg vom 30.12.2009 (Az: 3K 5/09, DStRE 2010, 1004.
Rz. 88
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Nach Abschn. 10.4. Abs. 3 UStAE sind Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die vom Unternehmer geschuldet werden, bei ihm keine durchlaufenden Posten, auch wenn sie dem Leistungsempfänger gesondert berechnet werden (vgl. BFH vom 04.06.1970, Az: V R 10/67, BStBl II 1970, 648 und Abschn. 10.1. Abs. 6 UStAE). Dies führt in der Praxis z. B. dazu, dass ein Spediteur, der als Anmelder (§ 13a Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 UStG i. V. m. Art. 201 Abs. 3 Zollkodex) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist und in Ermangelung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG (Ware nicht für sein Unternehmen eingeführt) die entrichtete EUSt nicht als Vorsteuer geltend machen darf und diese an seinen Auftraggeber weiterberechnet, hierauf Umsatzsteuer erheben muss. Insoweit wird als Umsatzsteuer auf die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Dies ist übrigens EU-rechtlich zulässig (vgl. Art. 78 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL = Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a 6. EG-RL).
Rz. 89
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Auch sind weiterbelastete Mautgebühren nach § 2 Autobahnmautgesetz (ABMG) kein durchlaufender Posten (vgl. Abschn. 10.4. Abs. 4 UStAE).
Rz. 90
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