Rz. 31

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Allgemein nehmen am USt-Binnenmarkt nur Unternehmer teil (Bestimmungslandprinzip). Der umsatzsteuerliche Nichtunternehmer (oder anders ausgedrückt die Privatperson) erwirbt grundsätzlich zu den Bedingungen des Ursprungslands. Folgerichtig definiert § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG zunächst den Unternehmer als potenziellen Erwerber. Darunter versteht die Vorschrift aber nicht jeglichen Unternehmer (vgl. § 1a Abs. 3 UStG) und bezieht u. U. auch den Nichtunternehmer ein (vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG), sofern dieser eine juristische Person ist. Der Unternehmerbegriff ergibt sich dabei allgemein aus § 2 UStG (vgl. die Kommentierung zu § 2).

2.1.3.1 Der Unternehmer

 

Rz. 32

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Aus der Abgrenzungsvorschrift des § 1a Abs. 3 UStG ergibt sich im Umkehrschluss, welche Unternehmer allgemein als Erwerber i. S. d. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG in Betracht kommen. Nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegen die folgenden Unternehmer grundsätzlich nicht den Bestimmungen über den i. g. Erwerb:

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,
  • Unternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG fallen,
  • Unternehmer, die den Gegenstand zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG festgesetzt ist.
 

Rz. 33

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Umkehrschluss zu den genannten Ausnahmen ergibt sich, dass alle Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuerrechts zu den betroffenen Erwerbern gehören, wenn sie Umsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ermöglichen. Für diese Unternehmer gilt auch nicht die in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG geregelte Erwerbsschwelle (vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 2 S. 1 UStAE). Zu den Unternehmern nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG zählen auch juristische Personen, sofern sie ein Unternehmen unterhalten und den Gegenstand der Lieferung für dieses erwerben. Da der i. g. Erwerb einen Erwerb für das Unternehmen zur Voraussetzung hat (vgl. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG), kann ein Unternehmer dann keinen i. g. Erwerb verwirklichen, wenn er den Gegenstand für seine Privatsphäre erwirbt. Eine Ausnahme diesbezüglich für juristische Personen beinhaltet § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG.

2.1.3.2 Sonderfall juristische Person

 

Rz. 34

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Das Gesetz führt die juristische Person in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG und in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG auf. Dabei wird nicht zwischen juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts unterschieden (zu Letzteren vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 3 UStAE; zu Problemen der GKV als Erwerber vgl. Pommerin/Paßgang, UStB 2012, 235, vgl. OFD Karlsruhe vom 15.01.2013, USt-Kartei S 7103a – Karte 1, UR 2013, 397 – Arzneimittellieferungen ausländischer Apotheken; i. g. Erwerb durch gesetzliche Krankenkasse). Aus der Differenzierung zwischen einerseits einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist, und andererseits einem Erwerb, der nicht für das Unternehmen der juristischen Person erfolgt, ergibt sich, dass der Erwerb einer juristischen Person, die Unternehmer ist, und der für deren Unternehmen erfolgt, einen Fall des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG verwirklicht. Nur sofern die juristische Person kein Unternehmer ist oder der Erwerb nicht für das Unternehmen erfolgt, wird der i. g. Erwerb über § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG erfasst. Für diesen Fall zählt die juristische Person nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG auch zu den Schwellenerwerbern.

2.1.3.3 Schwellenerwerber nach § 1a Abs. 3 UStG

 

Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bestimmte in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c UStG genannte Unternehmer (Vorsteuerausschlussumsätze/Kleinunternehmer/Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG) unterliegen der Besteuerung des i. g. Erwerbs nur unter der weiteren Bedingung, dass sie die in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannte Erwerbsschwelle überschreiten oder alternativ nach § 1a Abs. 4 UStG optiert haben (vgl. Rz. 48 ff.). In diesen Kreis der sog. Schwellenerwerber fallen auch die juristischen Personen, wenn sie entweder nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG). Für Schwellenerwerber ist jedoch die Rückausnahme des § 1a Abs. 5 UStG zu beachten, dass diese mit dem Erwerb neuer Fahrzeuge sowie verbrauchsteuerpflichtiger Waren dem i. g. Erwerb unterliegen.

2.1.3.4 Nichtunternehmer

 

Rz. 36

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Der Nichtunternehmer fällt mit seinen Erwerben im Ausland grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des i. g. Erwerbs nach § 1a UStG. Er unterliegt damit grundsätzlich der Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip. Auch der Unternehmer, der für seine Privatsphäre erwirbt und korrekterweise gegenüber dem Lieferer nicht seine USt-IdNr. verwendet, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Ausnahmen dafür bilden einerseits die juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind. Für diese regelt § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG, dass sie auch als Nichtunternehmer in den Anwendungsbereich fallen können, sofern die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG üb...

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