Dipl.-Betriebsw. Karl Birgel
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Bestimmung des Leistungsempfängers gelten die gleichen Grundsätze wie zur Bestimmung des Leistenden. Dabei ist auf das Auftreten nach außen abzustellen, d. h. auf die vom Leistungspartner objektiv erkennbaren Umstände.
Rz. 32
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Das Umsatzsteuerrecht folgt für die Bestimmung der Leistungsbeziehungen und des Leistungsempfängers regelmäßig dem Zivilrecht (BFH vom 20.10.2016, Az: V R 33/14 (NV), BFH/NV 2017, 325). Leistungsempfänger ist grundsätzlich derjenige, der aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist, somit z. B. der Käufer eines gelieferten Gegenstands. Der Leistungsempfänger muss in der Rechnung bezeichnet sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG; BFH vom 04.04.2000, Az: V B 186/99, BFH/NV 2000, 1370).
Rz. 33
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Eine Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass sie an einen bestimmbaren Leistungsempfänger erbracht wird. Der Leistungsempfänger muss also identifizierbar sein. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch i. S. d. gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (EuGH vom 16.10.1997, Rs. C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, UVR 1997, 430; vom 29.02.1996 Rs. C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959; vom 18.12.1997, Rs. C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387, UVR 1998, 51; BFH vom 22.07.1999, Az: V R 74/98, BFH/NV 2000, 240 – Zuschuss für Verkehrsverein).
Rz. 34
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Liegt eine entgeltliche Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, ist für deren Besteuerung unerheblich, ob der Leistungsempfänger die Entgeltsverpflichtung in eigener Person erfüllt oder ob ein anderer vereinbarungsgemäß den vom Leistungsempfänger für die Leistung geschuldeten Betrag bezahlt. Daher ist es ohne Bedeutung, ob der Leistungsempfänger einen "Dritten", z. B. eine Bank oder ein Kreditkartenunternehmen (EuGH in Slg. 1993 I, 2871, 2896, Rn. 17), zur Erfüllung seiner Entgeltsverpflichtung einschaltet oder ob ein Dritter (z. B. ein Bürge im Fall des Ausbleibens der Gegenleistung) für die Erfüllung der Entgeltsverpflichtung des Leistungsempfängers einsteht. Der Beurteilung der Zahlung als Entgelt in einem anderen Rechtsverhältnis steht nicht entgegen, dass der Zahlende möglicherweise zugleich eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger und/oder gegenüber dem leistenden Unternehmer erfüllt (EuGH in Slg. 1993 I, 2871; UR 2001, 308).