2.1.3.1 Abtretung (§ 13c Abs. 1 S. 1 UStG)
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Obwohl der Regelungszweck der Vorschrift auf Sicherungsabtretungen zielt, umfasst der Haftungstatbestand grundsätzlich alle Formen der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen. Somit kann auch jeder Erwerber entsprechender Forderungen Haftungsschuldner für nicht entrichtete USt sein. Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten i. Z. m. Waren- oder Bankkrediten. Hauptfälle dieser Abtretungen künftiger Forderungen sind u. a. die Sicherungsabtretung zugunsten eines Kreditgebers, einschließlich der sog. Globalzession (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 3 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 3), auch in Form der stillen Zession (Schieß, StuB 214, 441; BFH vom 20.13.2013, Az: XI R 11/12 und BFH vom 13.04.2016, Az: V R 65/14).
TIPP
Fälle der neuen Haftung sind damit auch Factoring und Forfaitierung. Um die zusätzlichen Risiken künftig abzudecken, werden Banken und Unternehmern voraussichtlich die Konditionen für die abtretenden Unternehmen erhöhen. Um erhöhte Finanzierungskosten zu vermeiden und gleichzeitig alle Finanzierungsmöglichkeiten auch weiterhin zu nutzen, werden Banken und Unternehmer die Abwicklung ihrer Geschäftsbeziehungen an die neue Rechtslage anpassen und über Gestaltungsalternativen nachdenken müssen (vgl. hierzu Hahne, DStR 2004, 210). Die wohl wichtigste Gestaltungsalternative bietet die Kettenabtretung (vgl. Rz. 57 ff.).
Rz. 18
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Die Abtretung (§ 398 BGB) ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Unmittelbare Folge der Abtretung ist der Wechsel der Gläubigerstellung (Abschn. 13c.1. Abs. 4 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 4).
Rz. 19
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Die Abtretung kann auf einen Teilbetrag der Gesamtforderung beschränkt werden. Dabei ist die Umsatzsteuer zivilrechtlich unselbstständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrages. Die Abtretung kann nicht auf einen (fiktiven) Nettobetrag ohne Umsatzsteuer beschränkt werden, vielmehr erstreckt sich die Haftung auf die im abgetretenen Betrag enthaltene Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer, für die gehaftet wird, ist somit aus dem abgetretenen Forderungsbetrag herauszurechnen (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 7 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 7).
TIPP
Umsatzsteuererhöhung: Im Hinblick auf eine Steuersatzerhöhung gilt es zu beachten, dass ein neuer allgemeiner Steuersatz auf Lieferungen, sonstige Leistungen und i. g. Erwerbe anzuwenden ist, die nach einem bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (= Leistungszeitpunkt). Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung (vgl. § 13 Rz. 25).
Unternehmer U1 tritt U2 unter den weiteren Voraussetzungen des § 13c UStG am 15.06.2007 eine Warenforderung i. H. v. 200.000 EUR ab, die 2007 entstanden ist und die die USt mit 19 % beinhaltet.
Lösung:
Der Haftungsbetrag ermittelt sich durch Herausrechnen ("von oben nach unten") wie folgt: 200.000 EUR : 1,19 × 0,19 = 31.932,77 EUR.
Abwandlung:
Die abgetretene Forderung ist in der zweiten Jahreshälfte 2020 entstanden und beinhaltet die USt mit 16 %.
Lösung:
Der Haftungsbetrag ermittelt sich durch Herausrechnen ("von oben nach unten") wie folgt: 200.000 EUR: 1,16 × 0,16 = 27.586,20 EUR.
2.1.3.2 Verpfändung und Pfändung (§ 13c Abs. 3 UStG)
Rz. 20
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Die Rechtsfolgen des § 13c für die Forderungsabtretung treten auch bei der Verpfändung oder Pfändung von Forderungen ein (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 5 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 5). Ursprünglich beabsichtigte der Gesetzgeber die gesamtschuldnerische Haftung nach § 13c UStG-Entwurf nur für den Fall der Abtretung; erst auf Vorschlag des Bundesrates wurde Abs. 3 eingefügt.
2.1.3.2.1 (Freiwillige) Verpfändung
Rz. 21
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Bei der Verpfändung einer Forderung gem. den §§ 1273ff., 1279 ff. BGB kann wie bei der Sicherungsabtretung der Pfandgläubiger die Forderung bei Pfandreife einziehen und damit seine eigene Forderung gegen den Gläubiger befriedigen (§§ 1282, 1288 Abs. 2 BGB). Die Verpfändung erfolgt damit – ähnlich wie eine Sicherungsabrede – zwar aus wirtschaftlichem Zwang heraus, aber im Grundsatz freiwillig.
Rz. 22
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In der Praxis werden Pfandrechte an Forderungen wegen der Pflicht zur Anzeige an den Schuldner (§ 1280 BGB) eher selten bestellt; dennoch schlug der Bundesrat vor, dass § 13c UStG zur Vermeidung von Umgehungen auch diesen Fall mit erfasst (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1798 vom 22.10.2003).
2.1.3.2.2 (Unfreiwillige) Pfändung
Rz. 23
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Gleiches gilt für die Pfändung von Forderungen, denn in der Sache macht es keinen Unterschied, ob der leistende Unterne...