Gebrauchtwagenhändler G verkauft dem Gebrauchtwagenhändler X einen Pkw, den er für 6000 EUR von dem Privatmann P erworben hat, für 10.000 EUR. X veräußert das Fahrzeug für 12.000 EUR an den Privatmann Y weiter. G berechnet dem X USt i. H. v. 19/119 von 4000 EUR = 638,66 EUR. Diese zieht X als Vorsteuer ab. Für die Veräußerung an Y entrichtet er 19/119 von 2000 EUR = 319,33 EUR.
Lösung:
G erfüllt die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung. Die USt beträgt 19/119 von 4000 EUR = 638,66 EUR. Da G dem X – entgegen § 25a Abs. 4 UStG – diese USt in Rechnung gestellt hat, schuldet er diese zusätzlich gem. § 14 Abs. 3 UStG. X erfüllt die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug von 638,66 EUR, da G diese regulär gem. § 25a UStG schuldet. Auch X darf die Differenzbesteuerung für die Veräußerung an Y gem. § 25a Abs. 1 Nr. 2b UStG anwenden und schuldet dem FA 19/119 von 2000 EUR = 319,33 EUR. Dem FA steht an USt zu: 638,66 EUR + 638,66 EUR + 319,66 EUR = 1596,98 EUR. Ohne die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete USt erhielte der Fiskus nur 275,86 EUR (319,33 EUR). Hätte G den Pkw direkt an Y verkauft, würden dem FA 19/119 von 6000 EUR = 957,98 EUR zustehen. Das würde auch dann gelten, wenn X als Agent des G fungieren und dafür eine Provision von 4000 EUR brutto erhalten würde. Die USt aus der Provision könnte G zwar als Vorsteuer abziehen. X müsste die Provision aber in gleicher Höhe versteuern. An der Marge des G ändert das nichts.