Rz. 30
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Umsätze für die Seeschifffahrt sind ferner die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Ausgenommen ist die Lieferung von Bordproviant für Wasserfahrzeuge der Küstenfischerei. Darunter fallen nach aktueller Verwaltungsmeinung die technischen Verbrauchsgegenstände, d. h. beispielsweise die Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle, andere zum Verbrauch durch Besatzungsmitglieder und Fahrgäste bestimmte Gegenstände wie beispielsweise Proviant, Genussmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften, aber auch die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen sowie Bordläden, wenn sie üblicherweise für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder oder die Fahrgäste an Bord bestimmt sind (vgl. Abschn. 8.1. Abs. 4 UStAE). Die vorher verwendete Formulierung bezog sich auf "Lebensmittel, Genussmittel und geringpreisige Non-Food-Artikel für den Grundbedarf der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste, die in Bordläden verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind" (eingeführt mit BMF vom 15.06.2020, Az: III C 3-S 7155/19/10003:001, FMNR2ab000020, BStBl I 2020, 580, aufgegeben mit BMF vom 26.03.2021, Az: III C 3-S 7155/19/10004:001, FMNR20d000021 BStBl I 2021, 385).
Nicht unter die Steuerbefreiung fällt die Lieferung von Bordproviant (ausschließlicher Verbrauch an Bord – Mundvorrat) zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 UStG). Küstenfischerei ist die Fischerei, die in dem Gebiet des Küstenmeeres i. S. d. Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (BGBl II 1994, 1798) durchgeführt wird (vgl. Abschn. 8.1. Abs. 5 S. 1 UStAE).
Rz. 31
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Nach Auffassung des FG Hamburg (Urteil vom 13.02.2013, Az: 5 K 20/11; EFG 2013, 1274) fällt die Lieferung von zum Verbrauch bestimmten Dialysematerials für eine an Bord eines Kreuzfahrtschiffes durch einen Arzt selbstständig betriebene Dialysepraxis nicht unter die Steuerbefreiung. Einerseits zählten zu den Ausrüstungsgegenständen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht solche, die – wie vorliegend – zum Verbrauch bestimmt sind, andererseits sei hinsichtlich des Versorgungsbedarfs nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG auf den spezifischen Einsatzzweck des Schiffes unter Berücksichtigung der Beschränkungen durch die MwStSystRL sowie des Zolltarifs und die grundsätzliche enge Auslegung von Befreiungstatbeständen abzustellen. Diese engen Grenzen würden im Klagefall durch die Spezialisierung auf Kreuzfahrten mit Dialyse und den Betrieb einer eigenständigen Dialysepraxis durch einen Dritten überschritten.