Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Obwohl der Regelungszweck der Vorschrift auf Sicherungsabtretungen zielt, umfasst der Haftungstatbestand grundsätzlich alle Formen der Abtretung von Forderungen aus steuerpflichtigen Umsätzen. Somit kann auch jeder Erwerber entsprechender Forderungen Haftungsschuldner für nicht entrichtete USt sein. Insbesondere fällt unter § 13c UStG die Abtretung bestimmter künftiger Forderungen aus bestehenden Geschäftsverbindungen zugunsten eines Dritten i. Z. m. Waren- oder Bankkrediten. Hauptfälle dieser Abtretungen künftiger Forderungen sind u. a. die Sicherungsabtretung zugunsten eines Kreditgebers, einschließlich der sog. Globalzession (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 3 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 3), auch in Form der stillen Zession (Schieß, StuB 214, 441; BFH vom 20.13.2013, Az: XI R 11/12 und BFH vom 13.04.2016, Az: V R 65/14).

 

TIPP

Fälle der neuen Haftung sind damit auch Factoring und Forfaitierung. Um die zusätzlichen Risiken künftig abzudecken, werden Banken und Unternehmern voraussichtlich die Konditionen für die abtretenden Unternehmen erhöhen. Um erhöhte Finanzierungskosten zu vermeiden und gleichzeitig alle Finanzierungsmöglichkeiten auch weiterhin zu nutzen, werden Banken und Unternehmer die Abwicklung ihrer Geschäftsbeziehungen an die neue Rechtslage anpassen und über Gestaltungsalternativen nachdenken müssen (vgl. hierzu Hahne, DStR 2004, 210). Die wohl wichtigste Gestaltungsalternative bietet die Kettenabtretung (vgl. Rz. 57 ff.).

 

Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Abtretung (§ 398 BGB) ist grundsätzlich nicht formbedürftig. Unmittelbare Folge der Abtretung ist der Wechsel der Gläubigerstellung (Abschn. 13c.1. Abs. 4 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 4).

 

Rz. 19

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Die Abtretung kann auf einen Teilbetrag der Gesamtforderung beschränkt werden. Dabei ist die Umsatzsteuer zivilrechtlich unselbstständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrages. Die Abtretung kann nicht auf einen (fiktiven) Nettobetrag ohne Umsatzsteuer beschränkt werden, vielmehr erstreckt sich die Haftung auf die im abgetretenen Betrag enthaltene Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer, für die gehaftet wird, ist somit aus dem abgetretenen Forderungsbetrag herauszurechnen (vgl. Abschn. 13c.1. Abs. 7 UStAE; BMF vom 24.05.2004, BStBl I 2004, 514, Abschn. A.2.1, Tz. 7).

 

TIPP

Umsatzsteuererhöhung: Im Hinblick auf eine Steuersatzerhöhung gilt es zu beachten, dass ein neuer allgemeiner Steuersatz auf Lieferungen, sonstige Leistungen und i. g. Erwerbe anzuwenden ist, die nach einem bestimmten Zeitpunkt bewirkt werden. Maßgebend für die Anwendung des Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird (= Leistungszeitpunkt). Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung (vgl. § 13 Rz. 25).

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U1 tritt U2 unter den weiteren Voraussetzungen des § 13c UStG am 15.06.2007 eine Warenforderung i. H. v. 200.000 EUR ab, die 2007 entstanden ist und die die USt mit 19 % beinhaltet.

Lösung:

Der Haftungsbetrag ermittelt sich durch Herausrechnen ("von oben nach unten") wie folgt: 200.000 EUR : 1,19 × 0,19 = 31.932,77 EUR.

 

Abwandlung:

Die abgetretene Forderung ist in der zweiten Jahreshälfte 2020 entstanden und beinhaltet die USt mit 16 %.

Lösung:

Der Haftungsbetrag ermittelt sich durch Herausrechnen ("von oben nach unten") wie folgt: 200.000 EUR: 1,16 × 0,16 = 27.586,20 EUR.

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