Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerfrei sind zunächst Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer oder Versicherten durch die eigentliche Gewährung des Versicherungsschutzes.
Steuerfreiheit bedingt zunächst Steuerbarkeit (vgl. Einführung UStG Rz. 74). Ein steuerbarer Umsatz des Versicherers ist wohl zu verneinen, wenn der Versicherer wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der ersten oder einmaligen Versicherungsprämie vom Vertrag zurücktritt (vgl. Rz. 73, ABC Stichwort "Rücktritt vom Versicherungsvertrag").
Rz. 33
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Alle Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses einschließlich der Nebenleistungen des Versicherers erfolgen umsatzsteuerfrei. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob das für sie erhobene Entgelt auch tatsächlich versicherungsteuerpflichtig ist (§ 4 Nr. 10 Buchst. a S. 2 UStG). Aus diesem Grunde werden auch die in § 3 Abs. 1 S. 2 VerStG genannten Entgelte von der Steuerbefreiung erfasst (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 61 ff. m. w. N.). Steuerfreiheit besteht damit insbesondere für
- Aufgelder;
- Aufnahmegebühren;
- Ausfertigungsgebühren für einen Versicherungsschein oder das Ausstellen einer Ersatzurkunde sowie Entgelte für das Fertigen sonstiger besonderer Abschriften;
- Einziehungsgebühren;
- Geschäftsgebühren nach § 40 Abs. 2 WG;
- Hebegebühren;
- Mahngebühren;
- Regulierungskosten bei Eintritt des Versicherungsfalls;
- Verzugszinsen beim Verzug des Prämienschuldners;
- Zustellungsgebühren.
Rz. 34
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Andererseits sollen nur versicherungstypische Arbeiten unter die Steuerbefreiung fallen; nicht also Entgelte für Risiko-, Wahrscheinlichkeits- und Prämienberechnungen.
Rz. 35
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Nebenleistungen teilen nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung das Schicksal der Hauptleistung (Abschn. 3.10. UStAE):
- Versicherungsleistungen, die nur eine Nebenleistung einer umsatzsteuerpflichtigen Hauptleistung darstellen, sind deshalb umsatzsteuerpflichtig.
- Nebenleistungen zur umsatzsteuerfreien Versicherungsleistung sind dementsprechend umsatzsteuerfrei, auch wenn für sie keine Versicherungsteuer anfällt. Von einer Nebenleistung sprach man früher, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH spricht man von einer Nebenleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH vom 2.12.2020, Rs. C-276/09, Everything Everywhere, BeckRS 2010, 91367). Eine einheitliche Leistung liegt hingegen vor, wenn zwei oder mehr Einzelleistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare Leistung bilden, deren Aufspaltung „wirklichkeitsfremd wäre (EuGH vom 2.07.2020, Rs. C-231/19, Blackrock Investment Management [UK], DStR 2020, 1498).
Rz. 36
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Nebenleistungen müssen immer vom Hauptleistenden erbracht werden; Nebenleistungen Dritter sind dem Umsatzsteuerrecht unbekannt (so auch BFH vom 24.04.2013, Az: XI R 7/11, BStBl II 2013, 648). Aus diesem Grunde sind Mietgarantie-Garantien beim Bauherrenmodell auch dann nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG oder § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei, wenn der Mietumsatz des Bauherrn oder Zwischenmieters umsatzsteuerpflichtig ist.