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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das Gesetz führt die juristische Person in § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG und in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG auf. Dabei wird nicht zwischen juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts unterschieden (zu Letzteren vgl. Abschn. 1a.1. Abs. 3 UStAE; zu Problemen der GKV als Erwerber vgl. Pommerin/Paßgang, UStB 2012, 235, vgl. OFD Karlsruhe vom 15.01.2013, USt-Kartei S 7103a – Karte 1, UR 2013, 397 – Arzneimittellieferungen ausländischer Apotheken; i. g. Erwerb durch gesetzliche Krankenkasse). Aus der Differenzierung zwischen einerseits einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist, und andererseits einem Erwerb, der nicht für das Unternehmen der juristischen Person erfolgt, ergibt sich, dass der Erwerb einer juristischen Person, die Unternehmer ist, und der für deren Unternehmen erfolgt, einen Fall des § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG verwirklicht. Nur sofern die juristische Person kein Unternehmer ist oder der Erwerb nicht für das Unternehmen erfolgt, wird der i. g. Erwerb über § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG erfasst. Für diesen Fall zählt die juristische Person nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG auch zu den Schwellenerwerbern.

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