Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Andererseits sollen nur versicherungstypische Arbeiten unter die Steuerbefreiung fallen, nicht also Risiko-, Wahrscheinlichkeits- und Prämienberechnungen, die außerhalb eines Versicherungsverhältnisses erfolgen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherer übernimmt gegen Entgelt für Mitbewerber die Erstellung von Schadens- oder Werthaltigkeitsgutachten; die Leistungen erfolgen umsatzsteuerpflichtig.

Diese Erkenntnis ist u. a. bedeutsam für die Beurteilung des Outsourcings (vgl. Rz. 69 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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