Rz. 35

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bestimmte in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a bis c UStG genannte Unternehmer (Vorsteuerausschlussumsätze/Kleinunternehmer/Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG) unterliegen der Besteuerung des i. g. Erwerbs nur unter der weiteren Bedingung, dass sie die in § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG genannte Erwerbsschwelle überschreiten oder alternativ nach § 1a Abs. 4 UStG optiert haben (vgl. Rz. 48 ff.). In diesen Kreis der sog. Schwellenerwerber fallen auch die juristischen Personen, wenn sie entweder nicht Unternehmer sind oder nicht für ihr Unternehmen erwerben (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG). Für Schwellenerwerber ist jedoch die Rückausnahme des § 1a Abs. 5 UStG zu beachten, dass diese mit dem Erwerb neuer Fahrzeuge sowie verbrauchsteuerpflichtiger Waren dem i. g. Erwerb unterliegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?