Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Wortlaut des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG "Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses" erfasst auch Leistungen des Versicherungsnehmers bzw. Versicherten an die Versicherung.
Ein im Anlagevermögen eines Kraftfahrzeughändlers aktivierter Vorführwagen (Netto-AK 37.000 EUR) wird durch einen fremdverschuldeten Unfall auf einer betrieblichen Fahrt beschädigt. Die Reparaturkosten würden nach einem Gutachten 9.000 EUR betragen. Nach den Versicherungsbedingungen hat der Geschädigte in diesem Fall das Recht, den Ersatz auf Neuwagenbasis zu verlangen. Von dieser Möglichkeit macht der Kraftfahrzeughändler Gebrauch.
Lösung:
Nach dem Wortlaut des § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG handelt es sich (unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) um eine steuerbare, aber steuerfreie Lieferung des Kfz-Händlers an die Versicherung.
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Auffassung vertritt wohl Huschens (in V/S, § 4 Nr. 10 Rn. 9). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 4 Nr. 10 UStG als nationale Vorschrift unter Hinzuziehung der MwStSystRL eng auszulegen ist (vgl. Rz. 16). Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL befreit ausschließlich "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" und keine Leistungen der Versicherten aufgrund des Versicherungsverhältnisses (so auch Husmann in R/D, § 1 Rn. 431; Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 42 und 70 ff.). Diese Auffassung scheint auch die Finanzverwaltung zu teilen (vgl. hierzu OFD Koblenz, Verf. vom 17.11.1986, UR 1987, 306).
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Keine eigenständige Leistung des Versicherten ist die Zahlung der Versicherungsprämie; sie ist nur Entgelt für die Gewährung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer, also Entgelt für den Umsatz des Versicherers. Klarstellend ist aber darauf hinzuweisen, dass die Hingabe des beschädigten Gegenstands an den Versicherer zur Verwertung nicht als bloße Zahlung des Versicherungsentgelts gewertet werden darf. Der Versicherungsnehmer, der für den beschädigten Gegenstand in Geld entschädigt wird, gibt der Versicherung den beschädigten Gegenstand nur im Wege der Vorteilsausgleichung (vgl. § 255 BGB) heraus. Er gibt den beschädigten Gegenstand nicht heraus, um die Versicherungssumme zu erhalten, sondern weil er einen Anspruch auf Entschädigung in Geld hat, aber auch nicht besser dastehen soll, als er ohne das Schadensereignis dastünde. Deshalb gehört die Herausgabe der beschädigten Sache nicht zum Versicherungsentgelt (Klenk in R/D, § 4 Nr. 10 Rn. 76).