Rz. 36

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Nichtunternehmer fällt mit seinen Erwerben im Ausland grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des i. g. Erwerbs nach § 1a UStG. Er unterliegt damit grundsätzlich der Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip. Auch der Unternehmer, der für seine Privatsphäre erwirbt und korrekterweise gegenüber dem Lieferer nicht seine USt-IdNr. verwendet, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Ausnahmen dafür bilden einerseits die juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind. Für diese regelt § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG, dass sie auch als Nichtunternehmer in den Anwendungsbereich fallen können, sofern die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG überschritten wird. Unter dieser Bedingung unterliegen auch Erwerbe einer juristischen Person dem i. g. Erwerb, die nicht für deren Unternehmen erfolgen. Andererseits besteht für den Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1b UStG eine Ausnahme, da in diesem Bereich grundsätzlich jeder als Erwerber in Betracht kommt (vgl. die Kommentierung zu § 1b; vgl. korrespondierend auch § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG).

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