2.14.1 Allgemeines
Rz. 133
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wendet der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an, hat er grundsätzlich für jeden Gegenstand Einkaufspreis und Verkaufspreis aufzuzeichnen (§ 25a Abs. 6 S. 2 UStG); bei Anwendung der Gesamtdifferenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 4 UStG genügt es, wenn er die Summe der Einkaufspreise und die Summe der Verkaufspreise eines Besteuerungszeitraums aufzeichnet. Er muss also die Aufzeichnung für die von der Differenzbesteuerung erfassten Lieferungen getrennt von den übrigen Aufzeichnungen führen. Das gilt auch für Sachgesamtheiten (z. B. Briefmarkenpaket, Porzellanservices, Glasserien etc.).
Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beträgt der Gesamteinkaufspreis nicht mehr als 500 EUR, reicht die Aufzeichnung des Gesamteinkaufspreises (vgl. die Vereinfachungsregelung in Abschn. 25a.1. Abs. 17 Satz 2 UStAE). Umgekehrt trifft den Wiederverkäufer eine Aufzeichnungspflicht, wenn er mehrere Gegenstände zu einem Gesamteinkaufspreis von über 500 EUR erwirbt. Bei Anwendung der Gesamtdifferenzbesteuerung hat er dann den Gesamteinkaufspreis aufzuteilen. Dabei reicht die Aufteilung auf einzelne Gegenstände, wenn der Restbetrag – nach Abzug des auf diese Gegenstände entfallenden Einkaufspreises – maximal 500 EUR beträgt. Erfüllt der Wiederverkäufer diese Voraussetzungen nicht, muss er die Einzeleinkaufspreise für jeden Gegenstand auch dann aufzeichnen, wenn er die Gesamtdifferenzbesteuerung anwenden will.
2.14.2 Aufzeichnungs- und Nachweispflichten unbedingt einhalten
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die OFD Niedersachsen nimmt aktuell zu den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten von Gebrauchtwagenhändlern Stellung. Die OFD stellt klar, dass Verstöße und Nachlässigkeiten zu Lasten der Händler gehen und zu Mehrsteuern führen (OFD Niedersachsen, Verf. vom 21.05.2015, a. a. O, S 7421 A – 5 – St 111, SIS 160910).
2.14.2.1 Besondere Aufzeichnungspflichten des Händlers
Rz. 136
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Kfz-Händler hat – neben den allgemeinen Aufzeichnungen (§ 22 UStG) – für die Differenzbesteuerung besondere Aufzeichnungen zu führen (§ 25a Abs. 6 UStG, Abschn. 25a.1. Abs. 17 UStAE), aus denen
- der Verkaufspreis,
- der Einkaufspreis,
- die Einzel- oder Gesamtmarge (netto ohne USt)
ersichtlich sind.
Rz. 137
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Aufzeichnungen müssen für jedes Fahrzeug gesondert geführt werden. Das bedeutet, dass für jedes einzelne Fahrzeug erkennbar ist,
- zu welchem Preis es eingekauft wurde
- zu welchem Preis es verkauft wurde und
- welche Bemessungsgrundlage sich ergibt.
Rz. 138
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
HINWEIS
Saldierungen mit anderen Fahrzeugverkäufen sind nicht zulässig.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Händler in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamtkaufpreis für mehrere Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen,
- wenn dieser den Betrag von 500 EUR nicht übersteigt oder
- soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 500 EUR nicht übersteigt,
vgl. Abschn. 25a.1. Abs. 17 Satz 2 UStAE.
Beispiel 1:
Nach Ammerwerth/Janzen/Fuß, Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe, 13. Aufl. 2020. Autohändler A kauft von Privat einen Pkw zusammen mit einem Satz Winterreifen und einem Dachgepäckträger für 9.250 EUR an. Auf den Pkw entfallen 9.000 EUR als Ankaufspreis.
Lösung:
Es genügt, den Pkw einzeln aufzuzeichnen. Für die Winterreifen und den Dachgepäckträger genügt eine Aufzeichnung des anteiligen Einkaufspreises von 250 EUR.
Beispiel 2:
Wie vorher; A kauft von Privat zwei Schrottautos für insgesamt 400 EUR an.
Lösung:
Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die
aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. Dabei sind die Aufzeichnungen getrennt von den übrigen zu führen, vgl. Abschn. 25a.1. Abs. 17 Sätze 3 und 4 UStAE.
Die auf Kfz-Händler ausgerichteten Buchhaltungsprogramme tragen den Aufzeichnungspflichten Rechnung.
2.14.2.2 Weitere Nachweispflichten des Händlers
Rz. 139
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Trotz formell vollständiger Aufzeichnungen ist eine Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a UStG überhaupt erfüllt sind. Der Händler ist damit insbesondere dafür beweispflichtig, dass für die dem Ankauf zugrundeliegende Lieferung
- keine Umsatzsteuer geschuldet wird,
- die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht erhoben wird oder
- die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.
2.14.2.3 Relativ "großzügige" Zeitvorgaben
Rz. 140
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgen (FG Berlin vom 21.12.1999, 7 K 5176/98, EFG 2000, 521; Hessisches FG vom 14.02.2008, 6 V 1019/07, BFH/NV Datenbank, HI 1979335).
Eine zeitliche Grenze ergibt sich nur aus der Aufgabenverteilung zwischen den Finanzgerichten und dem BFH: die erforderlichen Nachweise können damit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden (vgl. BFH vom 30.03.2006,V R 47/03, BStBl II 2006, 634).
Damit können die Nachweise beispielweise auch noch
- in einem Einspruchsverfahren oder
- während einer Betriebs- oder Sonderprüfung
beigebracht werden.
Das Nachholen sollte nur als "Rettungsanker" verstande...