Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein i. g. Dreiecksgeschäft setzt weiterhin voraus, dass der Gegenstand durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (= mittlerer Unternehmer) befördert oder versendet wird (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG).
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dies gilt für den ersten Abnehmer allerdings nur dann, wenn er in seiner Eigenschaft als Abnehmer befördert oder versendet, d. h. die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn (erste Lieferung) zugeordnet wird. Wird die Beförderung oder Versendung dagegen der zweiten Lieferung zugeordnet, weil der mittlere Unternehmer in seiner Eigenschaft als Lieferer auftritt (§ 3 Abs. 6 S. 6 HS 2 UStG), liegt kein i. g. Dreiecksgeschäft vor (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 5 S. 2 f. UStAE).
TIPP
Die Schlussfolgerung des Abschn. 25b.1 Abs. 5 S. 3 UStAE ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 25b UStG: Nur dann, wenn die Warenbewegung der Lieferung an den mittleren Unternehmer (d. h. seinem Eingangsumsatz) zugeordnet wird, käme es zu der unerwünschten Registrierung des mittleren Unternehmers im Bestimmungsland.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird der Gegenstand der Lieferungen durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet (Abholfall), ist die Anwendung der Vereinfachungsregelung ausgeschlossen, weil ebenfalls kein i. g. Dreiecksgeschäft vorliegt (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 5 S. 4 UStAE und vgl. Rn. 13 f.).
TIPP
Das wird in den anderen Mitgliedstaaten ggf. anders beurteilt (vgl. DIHT, a. a. O.; Winter, UR 1998, 209; Fallstudie "Unterschiedliche Beurteilung der i. g. Dreiecksgeschäfte in den Mitgliedstaaten" bei Weimann, UidP, Kap. 32.2.4).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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