Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
2.1.4.1 Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird eine USt-Voranmeldung oder die USt-Jahreserklärung nicht abgegeben, hat das FA die USt durch Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (§ 162 AO). Hat der Unternehmer die USt-Vorauszahlung oder die Jahresumsatzsteuer nicht richtig berechnet, wird das FA diese in zutreffender Höhe festsetzen.
2.1.4.2 Verspätungszuschlag
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 152 Abs. 1 S. 1 AO kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag gegen denjenigen festsetzen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer – höchstens 25.000 EUR – betragen.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umsatzsteuer-Voranmeldung und Jahressteuererklärung sind – grundsätzlich auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen – eigenständige Verfahren. Ergeht aber während des Verfahrens gegen Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein Jahressteuerbescheid, sind dessen Festsetzungen für die Zumessung der Verspätungszuschläge von Bedeutung (so BFH vom 16.05.1995, Az: XI R 73/94, BStBl II 1996, 259).
2.1.4.3 Säumniszuschlag
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei verspäteter Zahlung fällt für jeden angefangenen Kalendermonat 1 % Säumniszuschlag an (§ 240 Abs. 1 AO).
2.1.4.4 Straf- und bußrechtliche Folgen
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Schuldhaftes Verhalten des Unternehmers in Form der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen USt-Voranmeldung kann als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) mit Geldbuße geahndet werden, wobei die verspätete Abgabe einer USt-Voranmeldung u. U. als Selbstanzeige (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) zu werten sein kann, ebenso die Abgabe einer (richtigen) Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu einer oder mehreren unterlassenen oder unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Wenn ein Unternehmer die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, kann außerdem geprüft werden, ob Genehmigungen zu widerrufen sind.
2.1.4.5 Verspätete oder Nichtabgabe des Antrags auf Dauerfristverlängerung
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die USt-Voranmeldung und die USt-Jahreserklärung sind Steuererklärungen i. S. v. § 150 AO. Wenn die Finanzbehörde die Befugnis zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer anderen steuerlich erheblichen Erklärung erhalten soll, muss dies ausdrücklich gesetzlich geregelt sein, so etwa in § 152 Abs. 4 AO für die Feststellungserklärung oder in § 18a Abs. 8 S. 1, 2 UStG 1999 für die zusammenfassende Meldung (vgl. BFH vom 26.04.2001, Az: V R 9/01, BFH/NV 2001, 1167).
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen gem. § 48 Abs. 1 S. 1 UStDV bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2, 2a UStG abzugeben ist. Er ist hierzu allerdings nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt. Anders als bei nicht rechtzeitiger Anmeldung der Sondervorausauszahlung, ist die Finanzbehörde daher nicht befugt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. 01. eines Jahres abgibt (BFH vom 26.04.2001, Az: V R 9/01, BFHE 194, 541). Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kj. anmelden und entrichten (BFH vom 07.07.2005, Az: V R 63/03, BStBl II 2005, 813).
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist eine Steueranmeldung. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen (BFH vom 07.07.2005, Az: V R 63/03, BStBl II 2005, 813), nicht jedoch für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung, weil dieser Antrag keine "Steuererklärung" darstellt und daher insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 S. 1 AO nicht erfüllt sind.