Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG muss der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet werden. Nicht zu den Gegenständen einer i. g. Lieferung gehören der Firmenwert (Geschäfts-, Praxiswert) und der Kundenstamm (vgl. Abschn. 3.1. Abs. 4 UStAE unter Verweisung auf EuGH vom 22.10.2009, Rs. C-242/08, "Swiss Re", BStBl II 2011, 559). Zur Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Buch vgl. BFH vom 18.02.2016, Az: V R 53/14 (V), BFHE 252, 551, BStBl II 2019, 333 (Änderung der Rechtsprechung: "Die Veräußerung des Miteigentumsanteils an einer Sache (Buch) kann Gegenstand einer Lieferung sein.").
Rz. 55
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In Fällen der Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG; zur Abgrenzung vgl. Abschn. 3.8. UStAE) kann eine i. g. Lieferung daher nur vorliegen, wenn der Ort der Werklieferung nicht aufgrund noch zu erbringender Arbeiten, z. B. umfangreicher Montagearbeiten, an den Bestimmungsort (üGG) verlagert wird und die Lieferung somit im Inland nicht steuerbar ist (zur Ortsbestimmung vgl. die Kommentierung zu § 3). In solchen Fällen wird nicht der Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet (vgl. Abschn. 3.12. Abs. 4 S. 1–6 UStAE; vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 1 S. 4 UStAE). Die i. g. Lieferung setzt bei Werklieferungen daher regelmäßig voraus, dass das zu liefernde Werk bereits im Inland fertig gestellt war. Wird der Gegenstand der Lieferung lediglich zum Zweck des Transports zerlegt und am Bestimmungsort wieder zusammengesetzt, ist dies unschädlich (vgl. Abschn. 3.12. Abs. 4 S. 7–9 UStAE). Die sog. Montagelieferung (Art. 36 MwStSystRL) ist nicht zwangsläufig eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG. Dennoch befindet sich ihr Lieferort am Montageort, womit i. d. R. eine i. g. Lieferung nicht möglich ist. (vgl. dazu Langer, MwStR 2014, 759, Ludäscher/Hoppler, UR 2012, 303, Ludäscher/Berg, UR 2016, 813, sowie für einen Sachverhalt mit Drittlandsbezug FG Köln vom 12.06.2019, 2 K 1239/18, rkr.).
Rz. 56
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Die Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das üGG ist nach § 6a Abs. 1 S. 2 UStG unschädlich (vgl. Abschn. 6a.1. Abs. 19 UStAE mit Beispielen; vgl. Abschn. 6.1. Abs. 5 UStAE).Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 6 Der Umstand der Be- oder Verarbeitung löst für den Unternehmer weitere Nachweispflichten aus. Nach § 17c S. 1 UStDV (bis 31.12.2019: § 17b S. 1 UStDV) muss sich die Be- oder Verarbeitung aus Belegen leicht nachprüfbar und eindeutig ergeben. Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b UStDV (bis 31.12.2019: § 17a UStDV) zu führen, die zusätzlich die Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1–4 UStDV (Angaben zum Beauftragten und zur Be- oder Verarbeitung) enthalten (§ 17c S. 2 UStDV). Im Fall der Be- oder Verarbeitung durch mehrere Beauftragte müssen sich die Angaben auf sämtliche Beauftragten erstrecken (§ 17c S. 3 UStDV i. V. m. § 11 Abs. 2 UStDV).
Rz. 57
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Zur Neuregelung der Nachweise ab 01.01.2012 durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 (BGBl I 2011, 2416) vgl. Rz. 141 ff.; zur Neufassung des § 17a UStDV ab 01.10.2013 vgl. Rz. 158 ff.