Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine i. g. Beförderung liegt nach der Definition des § 3b Abs. 3 S. 1 UStG vor, wenn die Beförderung eines Gegenstandes im Gebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beginnt und endet (vgl. Abschn. 3b.3. Abs. 2 UStAE). Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG müssen sich sowohl die Beförderungsleistung als auch die anderen sonstigen Leistungen auf Gegenstände der Ausfuhr, Durchfuhr in das Drittlandsgebiet oder der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates beziehen (vgl. Abschn. 4.3.2. Abs. 1 S. 1 UStAE). Die Begriffe Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr prägen daher den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung. Diese kann im Grunde nur greifen, wenn der Gegenstand der Beförderung aus dem Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet oder umgekehrt vom Gemeinschaftsgebiet in das Drittlandsgebiet gelangt. Handelt es sich demgegenüber um eine i. g. Beförderung, ist der Tatbestand des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG nicht erfüllt.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nicht als i. g. Beförderung eines Gegenstandes ist jedoch die Beförderung eines Gegenstandes vom Inland mittels Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Drittlandsgebiet anzusehen. Soweit ein Unternehmer den Gegenstand i. d. Z. nur auf einer Teilstrecke vom Inland in das üGG befördert, hing die Anwendung des § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG für ihn davon ab, dass er die entsprechenden Belegnachweise über die Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet vorlegen kann (§ 4 Nr. 3 S. 3, 4 UStG i. V. m. § 20 UStDV). Gelang ihm dies nicht, war seine Leistung bei inländischem Leistungsort steuerpflichtig (vgl. Abschn. 4.3.4. Abs. 8 UStAE mit Beispielen). Seit spätestens 01.01.2022 sind entsprechende Leistungen stets steuerpflichtig (vgl. Rz. 24).
Grundsätzlich kann i.Z.m. einer Einfuhr (§ 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) eine i. g. Beförderung vorkommen, bei der sich der Ort der Leistung im Inland befindet und deren Kosten Bestandteil der Bemessungsgrundlage der EUSt sind. Die Beförderungsleistung fällt dann in den Anwendungsbereich der Vorschrift (vgl. Abschn. 4.3.3. Abs. 8 UStAE mit Beispielen). Wegen der ab 01.01.2010 geltenden Ortsvorschriften vgl. Rz. 33 f. Die Anwendung der Steuerbefreiung erübrigt sich ggf. durch die Nichtsteuerbarkeit der Leistung.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Sonderregelung enthält § 4 Nr. 3 Buchst. b UStG für die Beförderung von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden. Die autonomen Regionen Azoren und Madeira gehören zum Mitgliedstaat Portugal und sind Bestandteil des üGG (vgl. § 1 Abs. 2a S. 1 UStG; Abschn. 1.10. Abs. 1 UStAE). Grundsätzlich fallen die betroffenen Beförderungsleistungen daher unter den Begriff der i. g. Beförderung. Die Steuerbefreiung erfolgt aufgrund Art. 142 MwStSystRL.