Fabian Hammler, Nicole Stumm
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Erhalt der eingegebenen Registrierungsangaben prüft der Mitgliedstaat der Identifizierung den Antrag – soweit möglich – dahingehend, ob
- der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung erfüllt,
- keine Registrierung für dieselbe Regelung bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteht bzw.
- der Unternehmer ggf. aktuell von der Inanspruchnahme der besonderen Besteuerungsverfahren ausgeschlossen ist und dieser Ausschluss noch aktiv ist.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sofern die verantwortliche Behörde im Mitgliedstaat der Identifizierung im Rahmen ihrer Prüfung dazu kommt, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren nicht vorliegen, ist dies gegenüber dem Unternehmer festzustellen und die Teilnahme entsprechend abzulehnen (§ 18i Abs. 2 UStG). In diesem Fall kann der Steuerpflichtige Einspruch gegen die Entscheidung einlegen. Der Einspruch ist an das für den nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer zuständige FA zu adressieren; dieses ergibt sich aus der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung; vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/ustzustv/BJNR381400001.html).
HINWEIS
Die Abgabe der OSS-Erklärung stellt eine Steueranmeldung i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 3 und § 168 AO dar (vgl. § 18i Abs. 4 UStG), d. h., sie kommt einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (sofern ein in Deutschland umsatzsteuerpflichtiger Umsatz erklärt wird). Daher ist es grundsätzlich möglich, gegen eine solche Erklärung Einspruch einzulegen.
Dies könnte insbesondere dann erforderlich sein, wenn Unsicherheiten dahingehend bestehen, ob die Leistungen in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind oder ggf. doch nicht steuerbar (z. B. aufgrund der Fragestellung, ob auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen vorliegen). Sofern das BZSt aufgrund des Registrierungsantrags allerdings die Registrierung vornimmt, ohne sich detailliert mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, könnte so i. R. d. Einspruchsverfahrens die Klärung herbeigeführt werden, ob es sich tatsächlich um einen steuerpflichtigen Umsatz in Deutschland handelt oder nicht.
Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Diskussion von Rechtsfragen im Massenverfahren des Registrierungsprozesses nur eingeschränkt möglich ist. In diesem Fall bietet es sich an, die Klärung der Rechtsfragen in das Einspruchsverfahren zu verlagern.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach positiver Prüfung der Registrierungsangaben werden die Daten in einer Datenbank gespeichert und den anderen EU-Mitgliedstaaten elektronisch zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt auch für jedwede Aktualisierung der Angaben. Ferner wird dem Unternehmer zur Identifizierung durch den Mitgliedstaat der Identifizierung eine individuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Registrierungsnummer (im Format EUxxxyyyyyz; vgl. Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer, gültig ab 01.07.2021, https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/system/files/2021-07/OSS_guidelines_de.pdf, Seite 12, Teil 1a, 1), erteilt. Diese Nummer kann ausschließlich zur Meldung sonstiger Leistungen im Rahmen dieses Verfahrens verwendet werden.
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Registrierung wird i. d. R. innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang beim BZSt abschließend bearbeitet, sofern keine Rückfragen auftreten. Die Bekanntgabe der Registrierungsentscheidung, des Registrierungsbeginns und der genannten Nummer erfolgt nach Abschluss der Prüfung auf elektronischem Wege.