Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Art. 219a Nr. 1 MwStSystRL (zu Art. 219a MwStSystRL und die nationale Umsetzung vgl. Duyfjes/von Streit, UR 2013, 233) unterliegt die Rechnungsstellung den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird (= allgemeiner Grundsatz). Dieser Regelung trägt bereits § 14 Abs. 2 S. 1 UStG Rechnung. Durch das AmtshilfeRLUmsG wird nunmehr auch die Ausnahmeregelung des Art. 219a Nr. 2 Buchst. a MwStSystRL m. W. v. 30.06.2013 in nationales Recht überführt und als § 14 Abs. 7 UStG eingefügt.
Rz. 28
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Ist der leistende Unternehmer im Inland nicht ansässig (Kriterien: Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) und schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG, gilt für die Rechnungsstellung nach § 14 Abs. 7 S. 1 UStG abweichend vom allgemeinen Grundsatz das Recht des Mitgliedstaats, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist (vgl. BMF vom 25.10.2013, Az: IV D 2 – S 7280/12/10002, BStBl I 2013, 1305 unter I.1.a) sowie Abschn. 14.1. Abs. 6 UStAE auch zur Ansässigkeit und mit Beispielen). Von Vorteil ist diese Regelung für den leistenden Unternehmer insoweit, als er sich nicht mit den Rechnungsstellungsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zu befassen braucht. Für den Leistungsempfänger bedeutet die Regelung, dass in seinen Unterlagen nach den Regelungen verschiedener Mitgliedstaaten ausgestellte Rechnung enthalten sein können, die ggf. von den deutschen Vorschriften abweichen (zur Sprachproblematik vgl. Korf, UR 2013, 448 ff., Bachstein, IWB 2013, 144 ff.; zum Vorsteuerabzug in Fällen des § 13b UStG vgl. Abschn. 13b.15. UStAE und Abschn. 15.10. UStAE).
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Rückausnahme beinhaltet § 14 Abs. 7 S. 2 UStG, wonach für den Fall der Gutschrift nach § 14 Abs. 2 S. 2 UStG wieder der allgemeine Grundsatz gilt (= Rechnungsstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umsatz ausgeführt wird; vgl. Huschens, NWB 2013, 2132 ff.; vgl. Abschn. 14.1. Abs. 6 S. 4 UStAE i. d. F. des BMF-Schreibens vom 25.10.2013, Az: IV D 2 – S 7280/12/10002, BStBl I 2013, 1305).
Rz. 29a
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Macht ein im Ausland ansässiger Unternehmer von einem besonderes Besteuerungsverfahren i. S. v. § 14 Abs. 7 S. 3 UStG Gebrauch, dessen Inanspruchnahme er in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt hat, gelten nach § 14 Abs. 7 S. 3 UStG für die in diesen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von § 14 Abs. 1–6 UStG für die Rechnungserteilung die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates (Abschn. 14.1. Abs. 6 S. 5 UStAE). Als besondere Besteuerungsverfahren anzusehen sind die Besteuerung nach § 18 Abs. 4c UStG, nach § 18 Abs. 4d UStG, nach § 18 Abs. 4e UStG, nach § 18h UStG, nach § 18i UStG, nach § 18j UStG und nach § 18k UStG. Umgekehrt gelten für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer und für im Inland ansässige Unternehmer, die von einem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, dessen Inanspruchnahme sie beim BZSt angezeigt haben, die Vorschriften zur Rechnungserteilung nach § 14 Abs. 1–6 UStG.