Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Führt ein Unternehmer eine i. g. Lieferung aus, ist er nach deutschem Steuerrecht zur Erteilung einer Rechnung verpflichtet (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 S. 2 und 3 UStG; unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 220 Abs. 1 Nr. 3 MwStSystRL). Daran dürfte sich auch nach den Änderungen durch das Steuerbürokratieabbaugesetz nichts geändert haben (vgl. § 14 Rz. 37 ff.). In dieser Rechnung ist nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG auf die jeweilige Steuerbefreiung hinzuweisen. Weiterhin beinhaltet § 14a Abs. 3 UStG zusätzliche Anforderungen an eine solche Rechnung. Der Unternehmer muss neben den allgemeinen Rechnungsangaben auch seine eigene USt-IdNr. sowie die des Abnehmers angeben (vgl. § 14a Rz. 22 ff.). An diesen Rechnungsangaben kann der Leistungsempfänger regelmäßig auch erkennen, dass auf der Gegenseite eine steuerfreie i. g. Lieferung vorliegt, die bei ihm selbst zu einem i. g. Erwerb führt.

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