Rz. 139

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Trotz formell vollständiger Aufzeichnungen ist eine Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a UStG überhaupt erfüllt sind. Der Händler ist damit insbesondere dafür beweispflichtig, dass für die dem Ankauf zugrundeliegende Lieferung

  • keine Umsatzsteuer geschuldet wird,
  • die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht erhoben wird oder
  • die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?