Rz. 139
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Trotz formell vollständiger Aufzeichnungen ist eine Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a UStG überhaupt erfüllt sind. Der Händler ist damit insbesondere dafür beweispflichtig, dass für die dem Ankauf zugrundeliegende Lieferung
- keine Umsatzsteuer geschuldet wird,
- die Umsatzsteuer nach § 19 UStG nicht erhoben wird oder
- die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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