Rz. 140
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Aufzeichnungen können vom Unternehmer auch nachgeholt werden und müssen nicht zeitnah erfolgen (FG Berlin vom 21.12.1999, 7 K 5176/98, EFG 2000, 521; Hessisches FG vom 14.02.2008, 6 V 1019/07, BFH/NV Datenbank, HI 1979335).
Eine zeitliche Grenze ergibt sich nur aus der Aufgabenverteilung zwischen den Finanzgerichten und dem BFH: die erforderlichen Nachweise können damit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden (vgl. BFH vom 30.03.2006,V R 47/03, BStBl II 2006, 634).
Damit können die Nachweise beispielweise auch noch
- in einem Einspruchsverfahren oder
- während einer Betriebs- oder Sonderprüfung
beigebracht werden.
Das Nachholen sollte nur als "Rettungsanker" verstanden werden. Im Interesse einer effizienten Buchhaltung und eines möglichst konfliktfreien Umgangs mit der Finanzverwaltung sollte das Autohaus Wert darauflegen, dass alle Nachweise zeitnah geführt werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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