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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Schuldhaftes Verhalten des Unternehmers in Form der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen USt-Voranmeldung kann als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) mit Geldbuße geahndet werden, wobei die verspätete Abgabe einer USt-Voranmeldung u. U. als Selbstanzeige (§§ 371, 378 Abs. 3 AO) zu werten sein kann, ebenso die Abgabe einer (richtigen) Umsatzsteuerjahreserklärung im Verhältnis zu einer oder mehreren unterlassenen oder unrichtigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Wenn ein Unternehmer die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, kann außerdem geprüft werden, ob Genehmigungen zu widerrufen sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?