Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die USt-Voranmeldung und die USt-Jahreserklärung sind Steuererklärungen i. S. v. § 150 AO. Wenn die Finanzbehörde die Befugnis zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer anderen steuerlich erheblichen Erklärung erhalten soll, muss dies ausdrücklich gesetzlich geregelt sein, so etwa in § 152 Abs. 4 AO für die Feststellungserklärung oder in § 18a Abs. 8 S. 1, 2 UStG 1999 für die zusammenfassende Meldung (vgl. BFH vom 26.04.2001, Az: V R 9/01, BFH/NV 2001, 1167).
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer muss die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen gem. § 48 Abs. 1 S. 1 UStDV bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2, 2a UStG abzugeben ist. Er ist hierzu allerdings nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt. Anders als bei nicht rechtzeitiger Anmeldung der Sondervorausauszahlung, ist die Finanzbehörde daher nicht befugt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. 01. eines Jahres abgibt (BFH vom 26.04.2001, Az: V R 9/01, BFHE 194, 541). Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kj. anmelden und entrichten (BFH vom 07.07.2005, Az: V R 63/03, BStBl II 2005, 813).
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung ist eine Steueranmeldung. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen (BFH vom 07.07.2005, Az: V R 63/03, BStBl II 2005, 813), nicht jedoch für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung, weil dieser Antrag keine "Steuererklärung" darstellt und daher insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 S. 1 AO nicht erfüllt sind.